(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zu jedem Schussapparat eine Betriebsanleitung des Herstellers oder Einführers an der Verwendungsstelle vorhanden ist.
(2) Die Betriebsanleitung muss in deutscher Sprache abgefasst sein und alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben für eine bestimmungsgemäße Verwendung, mindestens folgende, enthalten:
– | Name und Anschrift des Herstellers oder Einführers, |
– | Bezeichnung des Gerätes (Geräteart), |
– | Zulassungsnummer (Nummer des Zulassungszeichens), |
– | Hinweis auf die vorgeschriebene Wiederholungsprüfung und die hierfür zuständige Stelle, |
– | bildliche Darstellung des Gerätes, aus der die Funktion hervorgeht und in der die für die Benutzung wichtigen Geräteteile verzeichnet sind, |
– | Anleitung – erforderlichenfalls mit bildlicher Darstellung – für die Benutzung und Instandhaltung des Gerätes, |
– | mit der Zulassung verbundene sicherheitstechnische Auflagen, |
– | Hinweis, dass die Instandsetzungsarbeiten ausschließlich vom Hersteller oder dessen Beauftragten durchgeführt werden dürfen, es sei denn, der Betreiber baut nur vom Hersteller bezeichnete Austauschteile ein, |
– | Bezeichnung der Austauschteile, die der Betreiber vom Hersteller beziehen und gemäß Betriebsanleitung einbauen darf, |
– | Bezeichnung der für das Gerät vorgeschriebenen Munition und Verhaltensanweisungen bei Munitionsversagern, |
– | bei Bolzenschubwerkzeugen die Bezeichnung der für das Gerät geeigneten Setzbolzen sowie Hinweise zum Montageablauf beim Einbau des Pufferringes und die Angabe des maximalen Austrittsmaßes des Schubkolbens aus dem Lauf, |
– | bei Press- und Kerbgeräten die für die verschiedenen Leiterquerschnitte und Leiterformen zu verwendenden Rückenlager und Pressbolzen, |
– | bei Leinenwurfgeräten die Leinenführung und Aufstellung des Leinenbehälters sowie die zu verwendenden Leinenraketen und Leinen. |
(3) Für Schussapparate, die nach ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, dass feste Körper aus dem Schussapparat ganz austreten, muss die Betriebsanleitung zusätzlich zu den Forderungen des Absatzes 2 Angaben über die Abmessungen der zu verwendenden festen Körper enthalten.