Anhang 1
Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas"
(DGUV Vorschrift 79, früher BGV D34)
§ 29
Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor
...
(15) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Erdgleiche Fahrzeuge mit Treibgasanlagen nur betrieben werden, wenn
- natürliche oder technische Lüftung die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre verhindert,
- Treibgasflaschen nur über Erdgleiche gewechselt werden,
- Treibgastanks mit einer automatisch arbeitenden Füllstandsbegrenzung ausgerüstet sind,
- das Entnahmeventil des Treibgasbehälters mit einer Einrichtung versehen ist, die bei Stillstand des Motors die Gaszufuhr zuverlässig absperrt,
- Schlauchleitungen mit Einrichtungen versehen sind, die verhindern, dass bei Schlauchbeschädigungen Gas in gefahrdrohender Menge entweichen kann
und
- ständige Aufsicht besteht.