Rückwärts blätternVorwärts blättern

Anhang 1

Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas"
(DGUV Vorschrift 79, früher BGV D34)

 

§ 29
Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor

...

(15) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Erdgleiche Fahrzeuge mit Treibgasanlagen nur betrieben werden, wenn

  • natürliche oder technische Lüftung die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre verhindert,
  • Treibgasflaschen nur über Erdgleiche gewechselt werden,
  • Treibgastanks mit einer automatisch arbeitenden Füllstandsbegrenzung ausgerüstet sind,
  • das Entnahmeventil des Treibgasbehälters mit einer Einrichtung versehen ist, die bei Stillstand des Motors die Gaszufuhr zuverlässig absperrt,
  • Schlauchleitungen mit Einrichtungen versehen sind, die verhindern, dass bei Schlauchbeschädigungen Gas in gefahrdrohender Menge entweichen kann

    und
  • ständige Aufsicht besteht.