(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nur Zerstäubungsbrenner in Betrieb genommen werden, die den zu erwartenden Beanspruchungen sicher genügen und bei deren Betrieb Versicherte nicht gefährdet werden. DA
(2) Vor jeder Inbetriebnahme der Gasfeuerung müssen die Abgaswege ausreichend durchlüftet werden. DA
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Zerstäubungsbrenner nach jedem Absperren der Gaszufuhr nachgespült werden. Die Nachspülzeit muß so bemessen sein, daß die ausdampfende Gasmenge auf ein nicht zündfähiges Gemisch verdünnt wird.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Gaszufuhr zu den Zerstäubungsbrennern außerhalb des Aufstellungsraumes unterbrochen werden kann. DA
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Aufstellungsräumen von Zerstäubungsbrennern keine Pumpen und Verdampfer aufgestellt werden.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Aufstellungsräumen von Zerstäubungsbrennern mindestens ein 3facher Luftwechsel gewährleistet ist.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Zerstäubungsbrenner in Aufstellungsräumen mit Bodenvertiefungen nur dann betrieben werden, wenn der in Absatz 6 geforderte Luftwechsel auch in den Bodenvertiefungen gewährleistet ist.
(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Räumen mit Kanaleinläufen Zerstäubungsbrenner nur aufgestellt werden, wenn die Kanaleinläufe gasdicht ausgeführt sind.
(9) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Zerstäubungsbrenner nur in Räumen aufgestellt werden, die so ausgeführt sind, daß bei Leckagen Gas nicht in andere Räume gelangen kann. DA
(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Zerstäubungsbrenner nur in Räumen aufgestellt werden, die mit Einrichtungen ausgerüstet sind, die bei Gasleckagen die Gaszufuhr unterbrechen.
Zerstäubungsbrenner im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Brenner, die mit Gas aus der flüssigen Phase betrieben werden. Das Gas verläßt die Brenndüse im flüssigen Zustand.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Zerstäubungsbrenner verwendet werden, die mit zwei Brennerabsperrventilen ausgerüstet sind, wobei mindestens ein Brennerabsperrventil selbsttätig wirkt und das Düsensystem hinter den Brennerabsperrventilen so kurz wie möglich ausgeführt ist.
Sicherheitstechnische Anforderungen an selbsttätige Brennerabsperrventile siehe DIN EN 264 "Sicherheitsabsperreinrichtungen für Feuerungsanlagen mit flüssigen Brennstoffen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen".
Als ausreichende Durchlüftung wird ein dreifacher Luftwechsel des Gesamtvolumens des Feuerraumes und der nachgeschalteten Abgaswege bis zum Schornsteineintritt angesehen. In der Regel soll die Durchlüftung mit dem gesamten Verbrennungsluftstrom und über eine Zeit von mindestens 15 s erfolgen. Die Durchlüftung muß jedoch mit mindestens 50 % des gesamten Verbrennungsluftstromes, der bei maximaler Feuerungswärmeleistung der Feuerung erforderlich ist, durchgeführt werden.
Diese Forderung ist z. B. durch eine außerhalb des Aufstellungsraumes befindliche Hauptabsperreinrichtung erfüllt.
Diese Forderung beinhaltet, daß z. B.
– | Rohrdurchbrüche abgedichtet werden |
und | |
– | Türen selbstschließend ausgeführt sind. |