Eine befähigte Person ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher, beruflicher Tätigkeit ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Räucheranlagen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemeinen Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Räucheranlage beurteilen kann (siehe Kasten).
Befähigte Person: Befähigte Person nach BetrSichV ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Räucheranlagen verfügt. Berufsausbildung: Die befähigte Person muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Nachweisen beruhen. Berufserfahrung: Berufserfahrung setzt voraus, dass die befähigte Person eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit Arbeitsmitteln umgegangen ist. Dabei hat sie genügend Anlässe kennengelernt, die Prüfungen auslösen, zum Beispiel im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung oder aus arbeitstäglicher Beobachtung. Zeitnahe berufliche Tätigkeit: Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Bereich Räucheranlagen und eine angemessene Weiterbildung sind unabdingbar. Die befähigte Person muss Erfahrungen über die Durchführung der anstehenden Prüfung oder vergleichbarer Prüfungen gesammelt haben. Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich der Räucheranlagen und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen. |
Um sich gegenüber der zuständigen Behörde oder der Berufsgenossenschaft, die verpflichtet ist, die Einhaltung der BetrSichV und der BGR 138 zu überwachen, als befähigte Person auszuweisen, muss der Nachweis erbracht werden, dass die oben aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
Die einfachste Art, diesen Nachweis zu erbringen, ist die Teilnahme an den Seminaren "Befähigte Personen an Räucheranlagen" (RA 1 und RA 2) der Fleischerei-Berufsgenossenschaft.