(1) Werden Proben zur Rückstandsuntersuchung nach § 10 Absatz 1 der Tierische LebensmittelÜberwachungsverordnung entnommen, ist die Identität der Tiere festzustellen und zu dokumentieren.
(2) Werden bei der Rückstandsuntersuchung nach Absatz 1 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung nachgewiesen, deren Anwendung verboten ist, oder sind zulässige Höchstmengen überschritten, sind der für den Erzeugerbetrieb zuständigen Behörde unverzüglich folgende Angaben mitzuteilen:
(3) Im Falle der Untersuchung nach § 41 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hat die Bestimmung der statistisch repräsentativen Zahl von lebenden Tieren nach Anlage 2 zu erfolgen.