§ 7
Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen
nach den §§ 8 und 9 verzichten, wenn sich aus der
Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass
- die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen
Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der
Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen
von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen,
- die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß
entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet
werden,
- keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten
unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der
Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der
Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftreten
und
- Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 getroffen
und Prüfungen nach § 14 durchgeführt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für überwachungsbedürftige
Anlagen und die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel.