1. | Anwendungsbereich und Ziel | ||
1.1 | Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen von Flüssiggasanlagen mit brennbaren Gasen, soweit sie in Tabelle 1 aufgeführt sind. Er gilt nicht, soweit die entsprechenden Prüfungen nach Anhang 2 dieser Verordnung durchzuführen sind. | ||
1.2 | Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Flüssiggasanlagen nach Tabelle 1 sicherzustellen. Die Anlagen sind zu prüfen auf: | ||
a) | sichere Installation und Aufstellung sowie | ||
b) | Dichtheit und sichere Funktion. | ||
2. | Begriffsbestimmungen | ||
2.1 | Flüssiggasanlagen nach Tabelle 1 bestehen aus Versorgungsanlagen und zugehörigen Verbrauchsanlagen. | ||
2.2 | Versorgungsanlagen bestehen aus Druckgasbehältern und allen Teilen, die der Versorgung der Verbrauchsanlagen dienen, einschließlich der Hauptabsperreinrichtung. | ||
2.3 | Verbrauchsanlagen umfassen die Gasverbrauchseinrichtungen einschließlich der Leitungsanlage und der Ausrüstungsteile hinter der Hauptabsperreinrichtung. | ||
2.4 | Gasverbrauchseinrichtungen sind Gasgeräte mit und ohne Abgasführung. | ||
2.5 | Hauptabsperreinrichtung ist die Absperreinrichtung, mit der die gesamte Verbrauchsanlage von der Versorgungsanlage abgesperrt werden kann. Dies kann auch das Behälterabsperrventil sein. | ||
2.6 | Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen sind Anlagen, bei denen die Versorgungsanlagen oder Verbrauchsanlagen an unterschiedlichen Aufstellungsorten verwendet werden können. | ||
3. | Zur Prüfung befähigte Personen | ||
Zur Prüfung befähigte Personen im Sinne dieses Abschnitts sind solche nach § 2 Absatz 6. | |||
4. | Prüfungen und Prüfaufzeichnungen | ||
4.1 | Die in Tabelle 1 genannten Flüssiggasanlagen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und nach den in Spalte 2 genannten Höchstfristen wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. |
Tabelle 1
Prüffristen für die wiederkehrende Prüfung
Flüssiggasanlage | Wiederkehrende Prüfung |
ortsveränderliche Flüssiggasanlage | mindestens alle 2 Jahre |
ortsfeste Flüssiggasanlage | mindestens alle 4 Jahre |
Flüssiggasanlage mit Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen unter Erdgleiche | mindestens jährlich |
flüssiggasbetriebene Räucheranlage | mindestens jährlich |
Flüssiggasanlagen in oder an Fahrzeugen | mindestens alle 2 Jahre |
Flüssiggasanlage auf Maschinen und Geräten des Bauwesens | mindestens jährlich |
Arbeitsgeräte und -maschinen mit Gasentnahme aus der Flüssigphase | mindestens jährlich |
Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren, die nicht Regelungsgegenstand der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind | mindestens jährlich |