§ 28
Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
- nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann
- nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen. Hält die Behörde wegen Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen Ermittlungen auch während des in Nummer 2 genannten Zeitraums für erforderlich, so soll sie auf Antrag des Betreibers zulassen, dass diese Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden, wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt.
Inhaltsverzeichnis
- Titelseite
- Inhaltsverzeichnis
- § 1 Zweck des Gesetzes
- § 2 Geltungsbereich
- § 3 Begriffsbestimmungen
- § 4 Genehmigung
- § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
- § 6 Genehmigungs-
voraussetzungen - § 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 8 Teilgenehmigung
- § 8a Zulassung vorzeitigen Beginns
- § 9 Vorbescheid
- § 10 Genehmigungsverfahren
- § 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid
- § 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung
- § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen
- § 14 Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen
- § 14a Vereinfachte Klageerhebung
- § 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
- § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
- § 16a Störfallrelevante Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
- § 16b Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
- § 17 Nachträgliche Anordnungen
- § 18 Erlöschen der Genehmigung
- § 19 Vereinfachtes Verfahren
- § 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung
- § 21 Widerruf der Genehmigung
- § 22: Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
- § 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
- § 23a Anzeigeverfahren für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind
- § 23b Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren
- § 23c Betriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz
- § 24 Anordnungen im Einzelfall
- § 25 Untersagung
- § 25a Stilllegung und Beseitigung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind
- § 26 Messungen aus besonderem Anlass
- § 27 Emissionserklärung
- § 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
- § 29 Kontinuierliche Messungen
- § 29a Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen
- § 29b Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen
- § 30 Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen
- § 31 Auskunftspflichten des Betreibers
- § 31a Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU
- § 31b Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU
- § 31c Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2015/2193
- § 31d Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2015/2193
- § 31e (weggefallen)
- § 31f (weggefallen)
- § 31g (weggefallen)
- § 31h (weggefallen)
- § 31i (weggefallen)
- § 31j (weggefallen)
- § 31k (weggefallen)
- § 31l Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k
- § 32 Beschaffenheit von Anlagen
- § 33 Bauartzulassung
- § 34 Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
- § 35 Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen
- § 36 Ausfuhr
- § 37 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union
- § 37a Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen
- § 37b Begriffsbestimmungen und Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen
- § 37c Mitteilungs- und Abgabepflichten
- § 37d Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen
- § 37e Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
- § 37f Pflichten der Bundesregierung
- § 37g Bericht der Bundesregierung
- § 37h Mechanismus zur Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote; Verordnungsermächtigung
- § 38 Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen
- § 39 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union
- § 40 Verkehrsbeschränkungen
- § 41 Straßen und Schienenwege
- § 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen
- § 43 Rechtsverordnung der Bundesregierung
- § 44 Überwachung der Luftqualität
- § 45 Verbesserung der Luftqualität
- § 46 Emissionskataster
- § 46a Unterrichtung der Öffentlichkeit
- § 47 Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen
- § 47a Anwendungsbereich des Sechsten Teils
- § 47b Begriffsbestimmungen
- § 47c Lärmkarten
- § 47d Lärmaktionspläne
- § 47e Zuständige Behördenn
- § 47f Rechtsverordnungen
- § 48 Verwaltungsvorschriften
- § 48a Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte
- § 48b Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen
- § 49 Schutz bestimmter Gebiete
- § 50 Planung
- § 51 Anhörung beteiligter Kreise
- § 51a Kommission für Anlagensicherheit
- § 51b Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit
- § 52 Überwachung
- § 52a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
- § 52b Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
- § 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz
- § 54 Aufgaben
- § 55 Pflichten des Betreibers
- § 56 Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers
- § 57 Vortragsrecht
- § 58 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz
- § 58a Bestellung eines Störfallbeauftragten
- § 58b Aufgaben des Störfallbeauftragten
- § 58c Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten
- § 58d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz
- § 58e Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
- § 59 Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung
- § 60 Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung
- § 61 Berichterstattung an die Europäische Kommission
- § 62 Ordnungswidrigkeiten
- § 63 Rechtsbehelfe und Entfall der aufschiebenden Wirkung
- §§ 64 bis 65 (weggefallen)
- § 66 Fortgeltung von Vorschriften
- § 67 Übergangsvorschrift
- § 67a Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
- §§ 68 bis 72 (Änderung von Rechtsvorschriften, Überleitung von Verweisungen, Aufhebung von Vorschriften)
- § 73 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
- Anlage