(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die Summe der für ein Verpflichtungsjahr an die zuständige Stelle (§ 37d Absatz 1) gemeldeten Mengen an elektrischem Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Übersteigt die Summe der nach Absatz 1 bekannt gemachten Menge elektrischen Stroms
1. | im Kalenderjahr 2022 | 5 Petajoule, | |
2. | im Kalenderjahr 2023 | 9 Petajoule, | |
3. | im Kalenderjahr 2024 | 13 Petajoule, | |
4. | im Kalenderjahr 2025 | 19 Petajoule, | |
5. | im Kalenderjahr 2026 | 25 Petajoule, | |
6. | im Kalenderjahr 2027 | 38 Petajoule, | |
7. | im Kalenderjahr 2028 | 53 Petajoule, | |
8. | im Kalenderjahr 2029 | 71 Petajoule, | |
9. | im Kalenderjahr 2030 | 88 Petajoule, |
erhöht die Bundesregierung den Prozentsatz nach § 37a Absatz 4 Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für alle nachfolgenden Verpflichtungsjahre. Eine Erhöhung durch eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erfolgt für das übernächste Verpflichtungsjahr. Die Erhöhung hat sicherzustellen, dass andere Erfüllungsoptionen in gleichem Maße zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingesetzt werden können. Die Erhöhung hat der halben bis eineinhalbfachen Treibhausgasminderung durch die Menge an elektrischem Strom, die die Menge nach Satz 1 übersteigt, gegenüber der Summe der Referenzwerte aller Verpflichteten zu entsprechen.