(1) Bei Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie sowie in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes hat der Arbeitgeber ergänzend zu § 4 Absatz 3 zu ermitteln, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er hat diese Tätigkeiten hinsichtlich ihrer Infektionsgefährdung einer Schutzstufe zuzuordnen.
(2) Die Schutzstufenzuordnung richtet sich
a) | der Wahrscheinlichkeit seines Auftretens, |
b) | der Art der Tätigkeit, |
c) | der Art, Dauer, Höhe und Häufigkeit der ermittelten Exposition |
den Grad der Infektionsgefährdung der Beschäftigten bestimmt.