Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausschüsse zu bilden, denen die Aufgabe übertragen werden kann,
| 1. | die Bundesregierung oder die zuständigen Bundesministerien zu beraten, insbesondere | |
| a) | bei der Entwicklung von Methoden für Prüfnachweise nach diesem Gesetz, | |
| b) | bei der Erarbeitung von Vorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach den §§ 14 und 19, | |
| c) | bei der Benennung von Stoffen und Gemischen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 16d begründet werden sollte, | |
| d) | beim Erlass von Verbots-, Beschränkungs- oder Schutzvorschriften nach § 17, § 18 oder § 19 und | |
| e) | bei der Weiterentwicklung der Guten Laborpraxis sowie | |
| 2. | a) | sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln sowie sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln, |
| b) | zum Schutz von Mensch und Umwelt Empfehlungen zu erarbeiten sowie | |
| c) | für Mensch und Umwelt nicht oder weniger gefährliche Stoffe, Gemische, Erzeugnisse und Verfahren vorzuschlagen, | |
die das zuständige Bundesministerium amtlich bekannt machen kann.