§ 8
Gebührenfreiheit
der nationalen Auskunftsstelle
Die Bundesstelle für Chemikalien erhebt für ihre
Tätigkeit als nationale Auskunftsstelle nach Artikel
124 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine Gebühren.