(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens
am 20. Mai 2009 einen Bericht.
(2) Dieser Bericht enthält insbesondere einen Überblick über die bei der Anwendung dieser Verordnung gemachten Erfahrungen sowie Überlegungen dazu, ob eine Ausdehnung der Anforderungen des Artikels 5 auf Lebensmittelunternehmer, die in der Primärproduktion tätig sind und die in Anhang I aufgeführten damit zusammenhängenden Vorgänge durchführen, wünschenswert und durchführbar wäre.
(3) Die Kommission fügt dem Bericht gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.