Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält von Lebensmittelunternehmern
einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel
tierischen Ursprungs. Diese Vorschriften ergänzen die Vorschriften
der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Sie gelten für unverarbeitete
Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs.
(2) Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, gilt diese
Verordnung nicht für Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse
pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen
Ursprungs enthalten. Verarbeitungserzeugnisse tierischen
Ursprungs, die zur Herstellung dieser Lebensmittel verwendet
werden, müssen jedoch im Einklang mit den Anforderungen dieser
Verordnung gewonnen und bearbeitet werden.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
- die Primärproduktion für den privaten häuslichen
Gebrauch;
- die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von
Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch;
- die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch
den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche
Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den
Endverbraucher abgeben;
- die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und
Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet
worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an
örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch als
Frischfleisch direkt an den Endverbraucher abgeben;
- Jäger, die kleine Mengen von Wild oder Wildfleisch direkt an
den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen
zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben.
(4) Im Rahmen des einzelstaatlichen Rechts erlassen die Mitgliedstaaten
Vorschriften für die in Absatz 3 Buchstaben c), d)
und e) genannten Tätigkeiten und Personen. Mit diesen einzelstaatlichen
Vorschriften muss gewährleistet werden, dass die Ziele
dieser Verordnung erreicht werden.
(5)
- Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, gilt diese
Verordnung nicht für den Einzelhandel.
- Diese Verordnung gilt jedoch für Einzelhandeltätigkeiten,
die zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebs an Lebensmitteln
tierischen Ursprungs ausgeübt werden, es sei denn
i) |
die Tätigkeiten beschränken sich auf
die Lagerung oder den Transport, wobei die spezifischen
Temperaturanforderungen des Anhangs III dennoch gelten, |
|
oder |
ii) |
die Abgabe von Lebensmitteln tierischen
Ursprungs erfolgt ausschließlich von einem
Einzelhandelsunternehmen an andere Einzelhandelsunternehmen
und stellt nach innerstaatlichem Recht eine nebensächliche
Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang
dar. |
- Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Maßnahmen
treffen, um die Anforderungen dieser Verordnung auf in ihrem Gebiet
gelegene Einzelhandelsunternehmen anzuwenden, auf die sie nach
Buchstaben a) oder b) keine Anwendung finden würde.
(6) Diese Verordnung gilt unbeschadet der
- einschlägigen tierseuchen- und hygienerechtlichen Vorschriften,
einschließlich strengerer Vorschriften, die zur Verhütung,
Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer
Enzephalopathien erlassen wurden,
- Anforderungen an den Tierschutz
und
- Anforderungen an die Kennzeichnung von Tieren und die
Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen tierischen Ursprungs.