(1) Soweit nach Anhang II oder III vorgeschrieben, stellen die Lebensmittelunternehmer sicher, dass Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs Bescheinigungen oder andere Dokumente beigefügt werden.
(2) Gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren können
a) | Musterdokumente festgelegt und |
b) | Vorschriften für die Verwendung elektronischer Dokumente erlassen werden. |