Abschnitt XI
Froschschenkel und Schnecken
Lebensmittelunternehmer, die Froschschenkel oder Schnecken für
den menschlichen Verzehr bearbeiten, müssen sicherstellen,
dass folgende Vorschriften eingehalten werden:
- Frösche und Schnecken müssen in einem zu diesem Zweck
erbauten, ausgelegten und ausgerüsteten Betrieb getötet
werden.
- Betriebe, in denen Froschschenkel bearbeitet werden, müssen
über einen gesonderten Raum für die Lagerung und das
Waschen lebender Frösche sowie für ihre Schlachtung und
das Ausbluten verfügen. Dieser Raum muss physisch vom
Bearbeitungsraum getrennt sein.
- Frösche und Schnecken, die nicht durch Tötung im Betrieb
anfallen, dürfen nicht für den menschlichen Verzehr
bearbeitet werden.
- Frösche und Schnecken müssen einer organoleptischen
Stichprobenkontrolle unterzogen werden. Lässt diese Kontrolle
eine mögliche Gefahr erkennen, so dürfen sie nicht für
den menschlichen Verzehr verwendet werden.
- Unmittelbar nach ihrer Gewinnung müssen die Froschschenkel
unter fließendem Trinkwasser gründlich abgewaschen und
unverzüglich auf annähernde Schmelzeistemperatur
abgekühlt oder eingefroren oder verarbeitet werden.
- Der Leber-Bauchspeicheldrüsen-Komplex der Schnecken muss nach
dem Töten im Fall einer möglichen Gefahr entfernt werden
und darf nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden.