KAPITEL I: VORSCHRIFTEN FÜR ROHSTOFFE
a) | Knochen, |
b) | Häuten und Fellen von Wiederkäuern aus Haltungsbetrieben, |
c) | Schweinehäuten, |
d) | Geflügelhäuten, |
e) | Bändern und Sehnen, |
f) | Häuten und Fellen von frei lebendem Wild und |
g) | Fischhäuten und Gräten. |
a) | Sie müssen über Lagerräume mit festen Böden und glatten Wänden verfügen, die leicht zu reinigen und desinfizieren und gegebenenfalls mit Kühlanlagen ausgestattet sind. |
b) | Die Lagerräume müssen einwandfrei sauber sein und so instand gehalten werden, dass eine Kontamination der Rohstoffe ausgeschlossen ist. |
c) | Werden in diesen Räumlichkeiten Rohstoffe gelagert und/oder verarbeitet, die die Kriterien dieses Kapitels nicht erfüllen, so müssen diese Rohstoffe während der Annahme, Lagerung, Verarbeitung und Versendung von Rohstoffen, die den Kriterien dieses Kapitels entsprechen, getrennt gehalten werden. |
KAPITEL II: BEFÖRDERUNG UND LAGERUNG VON ROHSTOFFEN
KAPITEL III: VORSCHRIFTEN FÜR DIE GELATINEHERSTELLUNG
a) | Knochenmaterial von Wiederkäuern, die in Ländern oder Regionen geboren, aufgezogen oder geschlachtet wurden, die nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht eine kontrollierte oder unbestimmte BSE-Inzidenz aufweisen, ist einem Verarbeitungsprozess zu unterziehen, bei dem das gesamte Knochenmaterial fein vermahlen, mit heißem Wasser entfettet und mindestens 2 Tage lang mit verdünnter Salzsäure (mindestens 4 % konzentriert und pH < 1,5) behandelt wird. An diese Behandlung schließt sich an:
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b) | Andere Rohstoffe sind einer Säuren- oder Laugenbehandlung zu unterziehen und anschließend ein- oder mehrmals abzuspülen. Der pH-Wert muss entsprechend angepasst werden. Die Gelatine muss durch einmaliges oder mehrmals aufeinander folgendes Erhitzen extrahiert, anschließend durch Filtrieren gereinigt und einer Wärmebehandlung unterzogen werden. |
KAPITEL IV: VORSCHRIFTEN FÜR ENDERZEUGNISSE
Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass bei Gelatine die folgenden Rückstandshöchstgehalte eingehalten werden:
Rückstand | Grenzwert |
As | 1 ppm |
Pb | 5 ppm |
Cd | 0,5 ppm |
Hg | 0,15 ppm |
Cr | 10 ppm |
Cu | 30 ppm |
Zn | 50 ppm |
SO2 (Europäisches Arzneibuch 2005) | 50 ppm |
H2O2 (Europäisches Arzneibuch 2005) | 10 ppm |
KAPITEL V: ETIKETTIERUNG
Gelatinehaltige Umhüllungen und Verpackungen müssen die Angabe "Speisegelatine" sowie das Mindesthaltbarkeitsdatum aufweisen.