Abschnitt XV
Kollagen
- Lebensmittelunternehmer, die Kollagen herstellen, müssen
sicherstellen, dass die Vorschriften dieses Abschnitts eingehalten
werden.
- Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck "Gerben"
das Härten von Häuten mit pflanzlichen Gerbstoffen,
Chromsalzen oder anderen Substanzen wie Aluminiumsalzen,
Eisen-(III)-Salzen, Silikaten, Aldehyden und Chinonen oder
anderen synthetischen Härtemitteln.
KAPITEL I: VORSCHRIFTEN FÜR ROHSTOFFE
- Kollagen, das in Lebensmitteln verwendet werden soll, darf nur aus
folgenden Rohstoffen hergestellt werden:
a)
| Häuten und Fellen von als Nutztieren gehaltenen
Wiederkäuern,
|
b)
| Schweinehäuten und knochen,
|
c)
| Geflügelhäuten und knochen,
|
d)
| Bändern,
|
e)
| Häuten und Fellen von frei lebendem Wild
und
|
f)
| Fischhäuten und Gräten.
|
- Die Verwendung von Häuten und Fellen ist verboten, wenn sie
einem - sei es auch unvollständigen - Gerbungsprozess
unterzogen wurden.
- Die in Absatz 1 Buchstaben a) bis d) genannten Rohstoffe müssen
von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und der
Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden und deren
Schlachtkörper nach der Fleischuntersuchung für
genusstauglich befunden wurden, oder sie müssen - im Falle
von Häuten und Fellen von frei lebendem Wild - von
Wildkörpern stammen, die für genusstauglich befunden
wurden.
- Die Rohstoffe müssen aus Betrieben stammen, die gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder dieser Verordnung eingetragen
oder zugelassen sind.
- Sammelstellen und Gerbereien können auch Rohstoffe für
die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem
Kollagen abgeben, wenn sie von der zuständigen Behörde
hierfür ausdrücklich zugelassen wurden und folgende
Anforderungen erfüllen:
a)
| Sie müssen über Lagerräume mit festen
Böden und glatten Wänden verfügen, die
leicht zu reinigen und desinfizieren und gegebenenfalls
mit Kühlanlagen ausgestattet sind.
|
b)
| Die Lagerräume müssen einwandfrei sauber sein
und so instand gehalten werden, dass eine Kontamination
der Rohstoffe ausgeschlossen ist.
|
c)
| Werden in diesen Räumlichkeiten Rohstoffe gelagert
und/oder verarbeitet, die die Kriterien dieses Kapitels
nicht erfüllen, so müssen diese Rohstoffe
während der Annahme, Lagerung, Verarbeitung und
Versendung von Rohstoffen, die den Kriterien dieses
Kapitels entsprechen, getrennt gehalten werden.
|
KAPITEL II: BEFÖRDERUNG UND LAGERUNG VON ROHSTOFFEN
- Anstelle des Identitätskennzeichens gemäß Anhang II
Abschnitt I muss den Rohstoffen bei der Beförderung oder der
Lieferung an eine Sammelstelle oder Gerberei sowie der Lieferung
an einen Kollagenverarbeitungsbetrieb ein Dokument beigefügt
sein, aus dem der Herkunftsbetrieb hervorgeht und das die in der
Anlage verlangten Angaben enthält.
- Die Rohstoffe müssen gekühlt oder gefroren befördert
und gelagert werden, soweit ihre Verarbeitung nicht innerhalb von 24
Stunden nach ihrer Absendung erfolgt. Entfettete und getrocknete
Knochen oder Ossein, gesalzene, getrocknete und gekalkte Häute
sowie Häute und Felle, die mit Lauge oder Säure behandelt
wurden, können jedoch bei Raumtemperatur befördert und
gelagert werden.
KAPITEL III: VORSCHRIFTEN FÜR DIE KOLLAGENHERSTELLUNG
- Bei der Herstellung von Kollagen muss ein Verfahren angewendet werden,
das gewährleistet, dass die Rohstoffe einer Behandlung unterzogen werden,
die Waschen, pH-Anpassung unter Verwendung von Säure oder Lauge mit
einem oder mehreren nachfolgenden Spülvorgängen sowie anschließendem
Filtrieren und Extrudieren umfasst, oder ein zugelassenes gleichwertiges Verfahren
angewendet werden. Bei der Herstellung niedermolekularen Kollagens
aus Rohstoffen, die aus Nichtwiederkäuern gewonnen wurden, kann das
Extrudieren entfallen.
- Das Kollagen kann nach Anwendung des Verfahrens gemäß
Nummer 1 einem Trocknungsverfahren unterzogen werden.
- Lebensmittelunternehmer können im selben Betrieb Kollagen für den
menschlichen Verzehr und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmtes
Kollagen herstellen und lagern, sofern alle Rohstoffe und der Produktionsprozess
die Anforderungen für Kollagen erfüllen, das für den menschlichen
Verzehr bestimmt ist.
KAPITEL IV: VORSCHRIFTEN FÜR ENDERZEUGNISSE
Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass bei Kollagen
die folgenden Rückstandsgrenzwerte eingehalten werden:
Rückstand |
Grenzwert |
As |
1 ppm |
Pb |
5 ppm |
Cd |
0,5 ppm |
Hg |
0,15 ppm |
Cr |
10 ppm |
Cu |
30 ppm |
Zn |
50 ppm |
SO2 (Reith Williams) |
50 ppm |
H2O2
(Europäisches Arzneibuch 1986 (V2O2)) |
10 ppm |
KAPITEL V: ETIKETTIERUNG
Umhüllungen und Verpackungen, die Kollagen enthalten, müssen
mit der Aufschrift "Für den menschlichen Verzehr geeignetes
Kollagen" sowie der Angabe des Datums der Herstellung versehen sein.