a) | Die Tiere können zur Vermeidung eines Risikos für den Transporteur oder aus Gründen des Tierschutzes nicht transportiert werden; |
b) | die Herde wird regelmäßig tierärztlich untersucht; |
c) | der Eigentümer der Tiere stellt einen entsprechenden Antrag; |
d) | die zuständige Behörde wird im Voraus über das Datum und den Zeitpunkt der Schlachtung unterrichtet; |
e) | der Betrieb verfügt über Verfahren, die es ermöglichen, die betreffende Tiergruppe gesammelt der Schlachttieruntersuchung zu unterziehen; |
f) | der Betrieb verfügt über geeignete Einrichtungen für das Schlachten, Entbluten und, soweit Laufvögel gerupft werden müssen, das Rupfen der Tiere; |
g) | die Anforderungen des Tierschutzes sind erfüllt; |
h) | geschlachtete und entblutete Tiere werden unter hygienisch einwandfreien Bedingungen und ohne ungerechtfertigte Verzögerung zum Schlachthof befördert. Dauert die Beförderung mehr als zwei Stunden, so werden die Tiere erforderlichenfalls gekühlt. Das Ausweiden darf unter Aufsicht des Tierarztes an Ort und Stelle erfolgen; |
i) | eine Erklärung des Lebensmittelunternehmers, der
die Tiere aufgezogen hat, liegt den Tierkörpern bei
der Beförderung zum Schlachthof bei; in dieser
Erklärung sind die Identität der Tiere sowie
alle ihnen verabreichte Tierarzneimittel und die sonstigen
Behandlungen, denen sie unterzogen wurden, die Daten der
Verabreichung und die Wartezeiten verzeichnet,
und |
j) | bei der Beförderung zum zugelassenen Betrieb liegt den Tierkörpern eine vom amtlichen Tierarzt oder zugelassenen Tierarzt ausgestellte und unterzeichnete Bescheinigung bei, in der das zufrieden stellende Ergebnis der Schlachttieruntersuchung, das vorschriftgemäße Schlachten und Entbluten sowie das Datum und der Zeitpunkt der Schlachtung bescheinigt sind. |