Abschnitt VII
Lebende Muscheln
- Dieser Abschnitt gilt für lebende Muscheln. Mit Ausnahme der
Vorschriften über die Reinigung gilt er auch für lebende
Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
- Die Kapitel I bis VIII gelten für Tiere, die in
Erzeugungsgebieten geerntet werden, welche von der zuständigen
Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
eingestuft worden sind. Kapitel IX gilt für Kammmuscheln,
die außerhalb dieser Gebiete geerntet werden.
- Die Kapitel V, VI, VIII und IX sowie Kapitel VII Nummer 3 gelten
für den Einzelhandel.
- Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften
der Verordnung (EG) Nr. 852/2004.
a)
| Im Falle von Arbeitsgängen, die vor der Ankunft der
lebenden Muscheln in einem Versand- oder Reinigungszentrum
erfolgen, ergänzen sie die Anforderungen des Anhangs I
der genannten Verordnung.
|
b)
| Im Falle anderer Arbeitsgänge ergänzen sie die
Anforderungen des Anhangs II der genannten Verordnung.
|
KAPITEL I: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN VON LEBENDEN MUSCHELN
- Lebende Muscheln dürfen nur über ein Versandzentrum, in
dem sie gemäß Kapitel VII mit einer
Identitätskennzeichnung versehen werden müssen, für
den Einzelhandel in Verkehr gebracht werden.
- Lebensmittelunternehmer dürfen Partien lebender
Muscheln nur entgegennehmen, wenn die Registrierungsvorschriften
gemäß den Nummern 3 bis 7 erfüllt sind.
- Befördert ein Lebensmittelunternehmer eine Partie lebender
Muscheln zwischen Betrieben, so muss ein Registrierschein die Partie
bis zu ihrem Eintreffen in einem Versandzentrum oder
Verarbeitungsbetrieb begleiten.
- Der Registrierschein muss in mindestens einer Amtssprache
des Mitgliedstaates, in dem der Empfänger niedergelassen ist,
abgefasst werden und mindestens die nachstehend aufgeführten
Angaben enthalten.
a)
| Im Falle einer Partie lebender Muscheln, die aus einem
Produktionsgebiet versandt worden sind, muss der
Registrierschein mindestens folgende Angaben enthalten:
i) |
Angaben zur Person des Erzeugers und dessen Anschrift, |
ii) |
Zeitpunkt der Ernte, |
iii) |
Lage des Erzeugungsgebiets mit
möglichst genauer Standortbeschreibung oder einer
Codenummer, |
iv) |
Gesundheitsstatus des Erzeugungsgebiets, |
v) |
Art und Menge der Muscheln
und |
vi) |
Bestimmungsort der Partie. |
|
b)
| Im Falle einer Partie lebender Muscheln, die aus einem
Umsetzgebiet versandt worden sind, muss der Registrierschein
mindestens die in Buchstabe a) enthaltenen Angaben sowie die
folgenden Angaben enthalten:
i) |
Lage des Umsetzgebiets
und |
ii) |
Dauer der Umsetzung. |
|
c)
| Im Falle einer Partie lebender Muscheln, die aus einem
Reinigungszentrum versandt worden sind, muss der
Registrierschein mindestens die in Buchstabe a) genannten
Angaben sowie die folgenden Angaben enthalten:
i) |
Anschrift des Reinigungszentrums, |
ii) |
die Dauer der Reinigung
und |
iii) |
die Daten, zu denen die Partie im
Reinigungszentrum eingetroffen ist und es verlassen hat. |
|
- Lebensmittelunternehmer, die Partien lebender Muscheln versenden,
müssen die zutreffenden Felder des Registrierscheins so
ausfüllen, dass sie leicht lesbar sind und nicht verfälscht
werden können. Lebensmittelunternehmer, an die die Partien
gehen, müssen den Erhalt der Partie auf dem Registrierschein
mit einem Tagesstempel bestätigen oder das Empfangsdatum auf
andere Weise aufzeichnen.
- Für jede Partie, die sie versenden oder erhalten, müssen
die Lebensmittelunternehmer mindestens zwölf Monate nach
dem Versand bzw. Erhalt (oder für einen von der zuständigen
Behörde festgesetzten längeren Zeitraum) eine Abschrift
des Registrierscheins aufbewahren.
- Wenn jedoch
a)
| das Personal, das die Muscheln sammelt, auch für
das Versandzentrum, das Reinigungszentrum, das Umsetzgebiet
oder den Verarbeitungsbetrieb arbeitet, das bzw. der die
Muscheln erhält,
und
|
b)
| eine einzige zuständige Behörde alle betroffenen
Betriebe überwacht,
|
ist kein Registrierschein erforderlich, sofern diese
zuständige Behörde dies gestattet.
KAPITEL II: HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR DIE ERZEUGUNG UND ERNTE LEBENDER MUSCHELN
A. VORSCHRIFTEN FÜR ERZEUGUNGSGEBIETE
- Die Erzeuger dürfen lebende Muscheln nur in Erzeugungsgebieten
mit einer festgelegten Lage und Abgrenzung ernten, welche die
zuständige Behörde – gegebenenfalls in Zusammenarbeit
mit den Lebensmittelunternehmern – im Einklang mit der Verordnung
(EG) Nr. 854/2004 als Gebiete der Klasse A, B oder C eingestuft
hat.
- Lebensmittelunternehmer dürfen in Erzeugungsgebieten der Klasse
A geerntete lebende Muscheln nur für den unmittelbaren
menschlichen Verzehr in Verkehr bringen, wenn diese Muscheln
die Anforderungen des Kapitels V erfüllen.
- Lebensmittelunternehmer dürfen in Erzeugungsgebieten der
Klasse B geerntete lebende Muscheln erst nach Aufbereitung in
einem Reinigungszentrum oder nach dem Umsetzen zum menschlichen
Verzehr in Verkehr bringen.
- Lebensmittelunternehmer dürfen in Erzeugungsgebieten der
Klasse C geerntete lebende Muscheln erst zum menschlichen Verzehr
in Verkehr bringen, wenn diese gemäß Buchstabe C dieses
Kapitels für einen langen Zeitraum umgesetzt worden sind.
- Nach der Reinigung oder dem Umsetzen müssen lebende Muscheln
aus Erzeugungsgebieten der Klasse B oder C alle Anforderungen des
Kapitels V erfüllen. Jedoch können lebende Muscheln aus
diesen Gebieten, die weder gereinigt noch umgesetzt worden sind,
in einen Verarbeitungsbetrieb gesandt werden, in dem sie
(gegebenenfalls nach der Entfernung von Sand, Schlamm oder Schleim
in demselben oder einem anderen Betrieb) einer Behandlung unterzogen
werden müssen, die dazu dient, pathogene Mikroorganismen zu
beseitigen. Folgende Behandlungsmethoden sind zulässig:
a)
| Sterilisierung in hermetisch verschlossenen Behältnissen
und
|
b)
| Hitzebehandlungen, die beinhalten:
i) |
Eintauchen in kochendes Wasser, bis
die Kerntemperatur des Muschelfleischs mindestens 90 °C
erreicht hat, und Beibehalten dieser Mindesttemperatur
für wenigstens 90 ° Sekunden, |
ii) |
Abkochen während drei bis fünf
Minuten in einem geschlossenen Behältnis bei einer
Temperatur zwischen 120 °C und 160 °C und einem Druck
zwischen 2 und 5 kg/cm2 mit anschließender
Entfernung der Schale und Einfrierung des Fleischs auf eine
Kerntemperatur von -20 °C
und |
iii) |
Abkochen unter Druckdampf in einem
geschlossenen Behältnis, wobei Zeit- und
Kerntemperaturvorgaben gemäß Ziffer i) eingehalten
werden. Ein validiertes Verfahren ist anzuwenden. Auf
HACCP-Grundsätzen beruhende Verfahren müssen
für die Kontrolle der einheitlichen Hitzeverteilung
bereitstehen. |
|
- Lebensmittelunternehmer dürfen lebende Muscheln nicht in
Gebieten erzeugen oder ernten, die von der zuständigen
Behörde nicht eingestuft worden sind oder die aus
gesundheitlichen Gründen ungeeignet sind. Die
Lebensmittelunternehmer müssen alle sachdienlichen Informationen
zur Eignung der Gebiete für die Erzeugung und Ernte
berücksichtigen, einschließlich der aufgrund von
Eigenkontrollen gewonnenen und der von der zuständigen
Behörde erhaltenen Informationen. Sie müssen diese
Informationen, insbesondere die Informationen zu Umwelt- und
Wetterbedingungen, zur Bestimmung der angemessenen Behandlung
der geernteten Partien nutzen.
B. VORSCHRIFTEN FÜR DIE ERNTE UND DIE BEHANDLUNG NACH DER ERNTE
Lebensmittelunternehmer, die lebende Muscheln ernten oder unmittelbar
nach der Ernte bearbeiten, müssen sicherstellen, dass folgende
Vorschriften eingehalten werden:
- Erntemethoden und Weiterbehandlung dürfen weder einer
zusätzlichen Verunreinigung oder übermäßigen
Beschädigung von Schalen und Gewebe lebender Muscheln Vorschub
leisten noch dazu führen, dass die Muscheln so verändert
werden, dass sie für die Reinigung, Verarbeitung oder Umsetzung
nicht mehr geeignet sind. Die Lebensmittelunternehmer müssen
insbesondere
a)
| lebende Muscheln angemessen gegen Quetschungen, Reibungen
oder Vibrationen schützen,
|
b)
| lebende Muscheln keinen Temperaturextremen aussetzen,
|
c)
| lebende Muscheln nicht wieder in Wasser eintauchen, das sie
zusätzlich verunreinigen könnte,
und
|
d)
| bei einer Aufbereitung in natürlichen Lebensräumen
nur Gebiete nutzen, die von der zuständigen Behörde
als Erzeugungsgebiet der Klasse A eingestuft worden sind.
|
- Transportmittel müssen über ein angemessenes
Ableitungssystem verfügen, optimale Lebensbedingungen
gewährleisten und die Muscheln wirksam vor Verunreinigungen
schützen.
C. VORSCHRIFTEN FÜR DAS UMSETZEN LEBENDER MUSCHELN
Lebensmittelunternehmer, die lebende Muscheln umsetzen, müssen
sicherstellen, dass folgende Vorschriften eingehalten werden:
- Lebensmittelunternehmer dürfen nur die Gebiete nutzen, die von
der zuständigen Behörde für das Umsetzen lebender
Muscheln zugelassen worden sind. Bojen, Stangen oder andere feste
Vorrichtungen müssen die Grenzen der Gebiete klar markieren.
Zwischen den Umsetzgebieten sowie zwischen Umsetzgebieten und
Erzeugungsgebieten muss ein Mindestabstand eingehalten werden,
um so das Risiko der Ausbreitung von Verunreinigungen
zu verringern.
- Die Umsetzbedingungen müssen optimale Bedingungen für
die Reinigung der Muscheln gewährleisten. Insbesondere
müssen die Lebensmittelunternehmer
a)
| Methoden zur Behandlung von für die Umsetzung bestimmten
lebenden Muscheln anwenden, die es ermöglichen,
dass die Muscheln wieder mit der Nahrungsaufnahme durch
Ausfiltern beginnen, nachdem sie in natürlichen
Gewässern ausgesetzt worden sind,
|
b)
| lebende Muscheln nicht in einer Dichte aussetzen, die
den Reinigungsvorgang unmöglich macht,
|
c)
| lebende Muscheln im Umsetzgebiet über einen ausreichend
langen Zeitraum, der nach Maßgabe der Wassertemperatur
festgesetzt wird, in Meerwasser lagern; die Dauer dieses
Zeitraums darf zwei Monate nicht unterschreiten, sofern die
zuständige Behörde nicht anhand einer Risikoanalyse
des Lebensmittelunternehmers mit einem kürzeren Zeitraum
einverstanden ist,
und
|
d)
| für eine hinreichende Trennung der einzelnen Plätze
innerhalb eines Umsetzgebiets sorgen, um ein Vermischen
der Partien zu verhindern; das System der einheitlichen
Bewirtschaftung muss angewendet werden, so dass eine neue
Partie erst dann eingesetzt werden kann, wenn die vorherige
Partie insgesamt entfernt worden ist.
|
- Lebensmittelunternehmer, die Umsetzgebiete betreiben, müssen
über die Herkunft der lebenden Muscheln, die Umsetzdauer, die
verwendeten Umsetzplätze und die anschließende Bestimmung
der Partien Buch führen, damit die zuständige Behörde
entsprechende Kontrollen durchführen kann.
KAPITEL III: STRUKTURELLE ANFORDERUNGEN AN VERSAND- UND REINIGUNGSZENTREN
- Der Standort der Zentren an Land darf nicht durch normalen Tidenhub
oder Wasserläufe aus der Umgebung überflutet werden.
- Becken und Wasserbehälter müssen folgenden Anforderungen
genügen:
a)
| Die Innenböden und -wände müssen glatte, feste
und undurchlässige Oberflächen haben und sich leicht
reinigen lassen.
|
b)
| Sie müssen so gebaut sein, dass das Wasser
vollständig abfließen kann.
|
c)
| Jegliche Vorrichtung für die Zufuhr von Wasser muss so
angebracht sein, dass eine Verunreinigung des
zufließenden Wassers vermieden wird.
|
- Darüber hinaus müssen die Reinigungsbecken in den
Reinigungszentren dem Volumen und der Art der zu reinigenden
Muscheln angepasst sein.
KAPITEL IV: HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR REINIGUNGS- UND VERSANDZENTREN
A. VORSCHRIFTEN FÜR REINIGUNGSZENTREN
Lebensmittelunternehmer, die lebende Muscheln reinigen, müssen
sicherstellen, dass folgende Vorschriften erfüllt werden:
- Lebende Muscheln müssen vor dem Reinigen mit sauberem Wasser
von Schlamm und angesammelten Schmutzpartikeln befreit werden.
- Der Betrieb der Reinigungsanlage muss sicherstellen, dass die
lebenden Muscheln ihre Filtertätigkeit rasch wieder aufnehmen
und fortsetzen, noch verbleibende Verunreinigungen ausscheiden und
nicht erneut verunreinigt werden und dass die Muscheln nach dem
Reinigen unter einwandfreien Bedingungen lebensfähig sind,
damit sie das Umhüllen, das Lagern und den Transport vor dem
Inverkehrbringen überstehen.
- Die Menge zu reinigender Muscheln darf die Kapazität
des Reinigungszentrums nicht übersteigen. Die lebenden Muscheln
müssen während eines Zeitraums, der für die Einhaltung
der Hygienevorschriften des Kapitels V und der mikrobiologischen
Normen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 genügt,
ununterbrochen gereinigt werden.
- Enthält ein Reinigungsbecken mehrere Partien lebender Muscheln,
so müssen diese zu ein und derselben Art gehören;
die Behandlungsdauer muss sich nach der Partie richten, für
die die längste Reinigungsdauer erforderlich ist.
- Die Behältnisse zur Aufnahme der lebenden Muscheln in
der Reinigungsanlage müssen so beschaffen sein, dass sauberes
Meerwasser ungehindert durchfließen kann. Die lebenden Muscheln
dürfen nicht so hoch aufeinandergeschichtet werden, dass sie
ihre Schalen während des Reinigungsprozesses nicht mehr
ungehindert öffnen können.
- In einem Reinigungsbecken, in dem sich lebende Muscheln zur Reinigung
befinden, dürfen weder Krebstiere, Fische noch andere Meerestiere
gehalten werden.
- Jedes an ein Versandzentrum geschickte Packstück, das gereinigte
lebende Muscheln enthält, muss mit einem Etikett versehen
werden, auf dem bescheinigt ist, dass alle Muscheln gereinigt
wurden.
B. VORSCHRIFTEN FÜR VERSANDZENTREN
Lebensmittelunternehmer, die Versandzentren betreiben, müssen
sicherstellen, dass folgende Vorschriften erfüllt werden:
- Das Bearbeiten lebender Muscheln, insbesondere das Aufbereiten,
Größensortieren, Umhüllen und Verpacken, darf
nicht dazu führen, dass das Erzeugnis verunreinigt oder
die Lebensfähigkeit der Muscheln in Frage gestellt wird.
- Vor dem Versand müssen die Schalen lebender Muscheln
gründlich mit sauberem Wasser gewaschen werden.
- Lebende Muscheln müssen stammen aus
a)
| einem Erzeugungsgebiet der Klasse A,
|
b)
| einem Umsetzgebiet,
|
c)
| einem Reinigungszentrum
oder
|
d)
| einem anderen Versandzentrum.
|
- Die Vorschriften der Nummern 1 und 2 gelten auch für
Versandzentren an Bord von Schiffen. Die in diesen Zentren
bearbeiteten Muscheln müssen aus einem Erzeugungsgebiet
der Klasse A oder einem Umsetzgebiet stammen.
KAPITEL V: HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR LEBENDE MUSCHELN
Lebensmittelunternehmer müssen nicht nur sicherstellen, dass
die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegten
mikrobiologischen Kriterien eingehalten werden, sondern auch dafür,
dass lebende Muscheln, die zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht
werden, den in diesem Kapitel festgelegten Normen genügen.
- Sie müssen Merkmale aufweisen, die auf Frischezustand und
Lebensfähigkeit schließen lassen, d. h. schmutzfreie
Schalen, eine Klopfreaktion und normale Mengen von
Schalenflüssigkeit.
- Sie dürfen keine marinen Biotoxine in (im ganzen Tierkörper
oder in allen essbaren Teilen gesondert gemessenen) Gesamtmengen
enthalten, die folgende Grenzwerte übersteigen:
a)
| Lähmungen hervorrufende Algentoxine (Paralytic
Shellfish Poison - PSP): 800 Mikrogramm je Kilogramm,
|
b)
| Amnesie hervorrufende Algentoxine (Amnesic Shellfish
Poison - ASP): 20 Milligramm Domoinsäuren je
Kilogramm,
|
c)
| Okadasäure, Dinophysistoxine und Pectenotoxine
insgesamt: 160 Mikrogramm Okadasäure-Äquivalent
je Kilogramm,
|
d)
| Yessotoxine: 1 Milligramm Yessotoxin-Äquivalent je
Kilogramm
und
|
e)
| Azaspiracide: 160 Mikrogramm Azaspiracid-Äquivalent
je Kilogramm.
|
KAPITEL VI: UMHÜLLEN UND VERPACKEN LEBENDER MUSCHELN
- Austern müssen mit der konkaven Seite nach unten umhüllt
oder verpackt werden.
- Verbrauchergerechte Einzelverpackungen lebender Muscheln müssen
ab Verlassen des Versandzentrums bis zur Abgabe an den Endverbraucher
fest verschlossen sein und fest verschlossen bleiben.
KAPITEL VII: IDENTITÄTSKENNZEICHNUNG UND ETIKETTIERUNG
- Das Etikett, einschließlich des Identitätskennzeichens,
muss wasserfest sein.
- Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften für das
Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I
muss das Etikett Angaben enthalten über
a)
| die Muschelart (gemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)
und
|
b)
| das Verpackungsdatum (zumindest Tag und Monat).
|
Abweichend von den Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG kann
das Mindesthaltbarkeitsdatum durch folgende Angabe ersetzt werden:
"Diese Tiere müssen zum Zeitpunkt des Verkaufs lebend sein".
- Etiketten von Verpackungen lebender Muscheln, die keine
verbrauchergerechten Einzelpackungen sind, müssen vom
Einzelhändler nach Aufteilung des Inhalts der Sendung für
mindestens 60 Tage aufbewahrt werden.
KAPITEL VIII: SONSTIGE VORSCHRIFTEN
- Lebensmittelunternehmer, die lebende Muscheln lagern und
befördern, müssen sicherstellen, dass sie bei einer
Temperatur gehalten werden, die die Lebensmittelsicherheit und
ihre Lebensfähigkeit nicht beeinträchtigt.
- Lebende Muscheln dürfen nach ihrer Verpackung für
den Einzelhandelsverkauf und nach ihrem Versand nicht mehr ins
Wasser eingetaucht oder mit Wasser besprengt werden.
KAPITEL IX: SONDERVORSCHRIFTEN FÜR KAMMMUSCHELN, DIE AUSSERHALB
DER EINGESTUFTEN ERZEUGUNGSGEBIETE GEERNTET WERDEN
Lebensmittelunternehmer, die Kammmuscheln außerhalb der eingestuften
Erzeugungsgebiete ernten oder diese Muscheln bearbeiten, müssen
sicherstellen, dass folgende Anforderungen erfüllt werden:
- Kammmuscheln dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
im Einklang mit Kapitel II Teil B geerntet und bearbeitet werden
und die Normen nach Kapitel V erfüllen, was anhand eines Systems
von Selbstkontrollen nachgewiesen wird.
- Wenn zudem Daten aus amtlichen Überwachungsprogrammen es der
zuständigen Behörde ermöglichen, die Erntegebiete
- gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Lebensmittelunternehmern
- einzustufen, so gelten die Vorschriften des Kapitels II Teil A
analog auch für Kammmuscheln.
- Kammmuscheln dürfen nur über einen Fischversteigerungsmarkt,
ein Versandzentrum oder einen Verarbeitungsbetrieb für
den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden.
Lebensmittelunternehmer, in deren Betrieben Kammmuscheln bearbeitet
werden, müssen die zuständige Behörde hiervon
unterrichten und, im Falle von Versandzentren, die
einschlägigen Bestimmungen der Kapitel III und IV
erfüllen.
- Lebensmittelunternehmer, die Kammmuscheln bearbeiten, müssen
a)
| soweit anwendbar, die Registrierungsvorschriften des
Kapitels I Nummern 3 bis 7 einhalten. In diesem Fall muss
auf dem Registrierschein deutlich die Lage des Gebiets, in
dem die Kammmuscheln geerntet werden, angegeben werden,
oder
|
b)
| im Falle verpackter Kammmuscheln - und umhüllter
Kammmuscheln, wenn das Umhüllen einen dem Verpacken
gleichwertigen Schutz bietet - die Vorschriften des Kapitels
VII betreffend die Identitätskennzeichnung und
Etikettierung einhalten.
|