| 1. |
Die Stelle, ihr Leiter und das mit der
Durchführung der Prüfungen betraute Personal dürfen
weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten
oder dem Installateur der zu prüfenden Maschinen identisch noch
Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder
unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am
Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Maschinen beteiligt sein.
Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen
dem Hersteller und der benannten Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen. |
| 2. |
Die Stelle und das mit der Prüfung beauftragte
Personal müssen die Prüfungen mit höchster beruflicher
Integrität und größter fachlicher Kompetenz
durchführen und müssen unabhängig von jeder
Einflussnahme - vor allem finanzieller Art - auf ihre Beurteilung
oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der
Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den
Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind. |
| 3. |
Die Stelle muss für jede Art von Maschinen,
für die sie benannt ist, über Personal mit einer für
die Konformitätsbewertung ausreichenden Fachkunde und Erfahrung
verfügen. Sie muss über die Mittel verfügen, die zur
angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der
Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben
erforderlich sind; sie muss außerdem Zugang zu den für
außergewöhnliche Prüfungen erforderlichen Geräten
haben. |
| 4. |
Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muss
Folgendes besitzen:
- eine gute technische und berufliche Ausbildung,
- ausreichende Kenntnisse der Vorschriften für die von
ihm durchgeführten Prüfungen und ausreichende
praktische Erfahrung mit solchen Prüfungen,
- die erforderliche Eignung für die Abfassung der
Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, in denen die
durchgeführten Prüfungen bestätigt werden.
|
| 5. |
Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung
beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der
Vergütung eines Prüfers darf sich weder nach der Zahl der
von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen
dieser Prüfungen richten. |
| 6. |
Die Stelle muss eine Haftpflichtversicherung
abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund
der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat gedeckt oder
die Prüfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedstaat
durchgeführt. |
| 7. |
Das Personal der Stelle ist (außer gegenüber
den zuständigen Behörden des Staates, in dem es tätig
ist) zur Verschwiegenheit in Bezug auf alles verpflichtet, wovon es
bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie
oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift zur Umsetzung
dieser Richtlinie Kenntnis erhält. |
| 8. |
Die benannten Stellen wirken bei
Koordinierungstätigkeiten mit. Sie wirken außerdem
unmittelbar oder mittelbar an der europäischen Normung mit oder
stellen sicher, dass sie über den Stand der einschlägigen
Normen unterrichtet sind. |
| 9. |
Die Mitgliedstaaten können alle Maßnahmen
ergreifen, die sie für notwendig erachten, damit im Falle der
Einstellung des Geschäftsbetriebs einer benannten Stelle die
Kundenunterlagen einer anderen Stelle übergeben werden oder dem
Mitgliedstaat, der die Stelle benannt hatte, zugänglich sind. |