1. |
Der Hersteller einer Maschine oder sein
Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine
Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine
geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln.
Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden. |
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Bei den vorgenannten iterativen Verfahren der
Risikobeurteilung und Risikominderung hat der Hersteller oder sein
Bevollmächtigter
- die Grenzen der Maschine zu bestimmen, was ihre
bestimmungsgemäße Verwendung und jede
vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung
einschließt;
- die Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen können,
und die damit verbundenen Gefährdungssituationen zu
ermitteln;
- die Risiken abzuschätzen unter Berücksichtigung der
Schwere möglicher Verletzungen oder Gesundheitsschäden
und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens;
- die Risiken zu bewerten, um zu ermitteln, ob eine
Risikominderung gemäß dem Ziel dieser Richtlinie
erforderlich ist;
- die Gefährdungen auszuschalten oder durch Anwendung von
Schutzmaßnahmen die mit diesen Gefährdungen
verbundenen Risiken in der in Nummer 1.1.2 Buchstabe b
festgelegten Rangfolge zu mindern.
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2. |
Die mit den grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen verbundenen Verpflichtungen gelten nur
dann, wenn an der betreffenden Maschine bei Verwendung unter den vom
Hersteller oder seinem Bevollmächtigten vorgesehenen Bedingungen
oder unter vorhersehbaren ungewöhnlichen Bedingungen die
entsprechende Gefährdung auftritt. Die in Nummer 1.1.2
aufgeführten Grundsätze für die Integration der
Sicherheit sowie die in den Nummern 1.7.3 und 1.7.4 aufgeführten
Verpflichtungen in Bezug auf die Kennzeichnung der Maschine und die
Betriebsanleitung gelten auf jeden Fall. |
3. |
Die in diesem Anhang aufgeführten grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind bindend. Es kann
jedoch sein, dass die damit gesetzten Ziele aufgrund des Stands der
Technik nicht erreicht werden können. In diesem Fall muss die
Maschine so weit wie möglich auf diese Ziele hin konstruiert und
gebaut werden. |
4. |
Dieser Anhang ist in mehrere Teile gegliedert.
Der erste Teil hat einen allgemeinen Anwendungsbereich und gilt für
alle Arten von Maschinen. Die weiteren Teile beziehen sich auf bestimmte
spezifische Gefährdungen. Dieser Anhang ist jedoch stets in seiner
Gesamtheit durchzusehen, damit die Gewissheit besteht, dass alle jeweils
relevanten grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. Bei der
Konstruktion einer Maschine sind in Abhängigkeit von den Ergebnissen
der Risikobeurteilung gemäß Nummer 1 der vorliegenden allgemeinen
Grundsätze die Anforderungen des allgemeinen Teils und die Anforderungen
eines oder mehrerer der anderen Teile zu berücksichtigen. |