Anhang II
Erklärungen
1. Inhalt
A. EG-Konformitätserklärung für eine Maschine
Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen
gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung
(siehe Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a
und b); sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten
handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen.
Diese Erklärung bezieht sich nur auf die Maschine in dem Zustand,
in dem sie in Verkehr gebracht wurde; vom Endnutzer nachträglich
angebrachte Teile und/oder nachträglich vorgenommene Eingriffe bleiben
unberücksichtigt.
Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
- Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers
und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;
- Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die
technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in
der Gemeinschaft ansässig sein;
- Beschreibung und Identifizierung der Maschine, einschließlich
allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und
Handelsbezeichnung;
- einen Satz, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die
Maschine allen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie
entspricht, und gegebenenfalls einen ähnlichen Satz, in dem
die Übereinstimmung mit anderen Richtlinien und/oder
einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht,
erklärt wird. Anzugeben sind die Referenzen laut
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union;
- gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle,
die das in Anhang IX genannte EG-Baumusterprüfverfahren
durchgeführt hat, sowie die Nummer der
EG-Baumusterprüfbescheinigung;
- gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der benannten
Stelle, die das in Anhang X genannte umfassende
Qualitätssicherungssystem genehmigt hat;
- gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten
Normen nach Artikel 7 Absatz 2;
- gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten sonstigen technischen
Normen und Spezifikationen;
- Ort und Datum der Erklärung;
- Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung
im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten
bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person.
B. Erklärung für den Einbau einer unvollständigen
Maschine
Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen
gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung
(siehe Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a
und b); sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten
handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen.
Diese Erklärung muss folgende Angaben enthalten:
- Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers
der unvollständigen Maschine und gegebenenfalls seines
Bevollmächtigten;
- Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die
relevanten technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person
muss in der Gemeinschaft ansässig sein;
- Beschreibung und Identifizierung der unvollständigen Maschine,
einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ,
Seriennummer und Handelsbezeichnung;
- eine Erklärung, welche grundlegenden Anforderungen dieser
Richtlinie zur Anwendung kommen und eingehalten werden, ferner
eine Erklärung, dass die speziellen technischen Unterlagen
gemäß Anhang VII Teil B erstellt wurden, sowie
gegebenenfalls eine Erklärung, dass die unvollständige
Maschine anderen einschlägigen Richtlinien entspricht.
Anzugeben sind die Referenzen laut Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union;
- die Verpflichtung, einzelstaatlichen Stellen auf begründetes
Verlangen die speziellen Unterlagen zu der unvollständigen
Maschine zu übermitteln. In dieser Verpflichtung ist auch
anzugeben, wie die Unterlagen übermittelt werden; die
gewerblichen Schutzrechte des Herstellers der unvollständigen
Maschine bleiben hiervon unberührt;
- einen Hinweis, dass die unvollständige Maschine erst dann
in Betrieb genommen werden darf, wenn gegebenenfalls festgestellt
wurde, dass die Maschine, in die die unvollständige Maschine
eingebaut werden soll, den Bestimmungen dieser Richtlinie
entspricht;
- Ort und Datum der Erklärung;
- Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung
im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten
bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person.
2. Aufbewahrungsfrist
Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat das
Original der EG-Konformitätserklärung nach dem letzten Tag der
Herstellung der Maschine mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein
Bevollmächtigter hat das Original der Einbauerklärung nach
dem letzten Tag der Herstellung der unvollständigen Maschine
mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.