Anhang VII
A. Technische Unterlagen für Maschinen
In diesem Teil wird das Verfahren für die Erstellung der
technischen Unterlagen beschrieben. Anhand der technischen Unterlagen
muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Maschine mit
den Anforderungen dieser Richtlinie zu beurteilen. Sie müssen sich,
soweit es für diese Beurteilung erforderlich ist, auf die Konstruktion,
den Bau und die Funktionsweise der Maschine erstrecken. Diese Unterlagen
müssen in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen abgefasst sein;
hiervon ausgenommen ist die Betriebsanleitung der Maschine, für die
die besonderen Bestimmungen des Anhangs I Nummer 1.7.4.1 gelten.
- Die technischen Unterlagen umfassen:
a)
| eine technische Dokumentation mit folgenden Angaben bzw.
Unterlagen:
- eine allgemeine Beschreibung der Maschine,
- eine Übersichtszeichnung der Maschine und
die Schaltpläne der Steuerkreise sowie
Beschreibungen und Erläuterungen, die zum
Verständnis der Funktionsweise der Maschine
erforderlich sind,
- vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit
Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen
usw., die für die Überprüfung der
Übereinstimmung der Maschine mit den
grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich
sind,
- die Unterlagen über die Risikobeurteilung,
aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt
wurde; dies schließt ein:
i) |
eine Liste der grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen,
die für die Maschine gelten, |
ii) |
eine Beschreibung der zur
Abwendung ermittelter Gefährdungen oder
zur Risikominderung ergriffenen
Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls
eine Angabe der von der Maschine ausgehenden
Restrisiken, |
- die angewandten Normen und sonstigen technischen
Spezifikationen unter Angabe der von diesen Normen
erfassten grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen,
- alle technischen Berichte mit den Ergebnissen
der Prüfungen, die vom Hersteller selbst
oder von einer Stelle nach Wahl des Herstellers oder
seines Bevollmächtigten durchgeführt
wurden,
- ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine,
- gegebenenfalls die Einbauerklärung für
unvollständige Maschinen und die
Montageanleitung für solche
unvollständigen Maschinen,
- gegebenenfalls eine Kopie der
EG-Konformitätserklärung für in
die Maschine eingebaute andere Maschinen oder
Produkte,
- eine Kopie der EG-Konformitätserklärung;
|
b)
| bei Serienfertigung eine Aufstellung der intern
getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung
der Übereinstimmung aller gefertigten Maschinen
mit den Bestimmungen dieser Richtlinie.
|
Der Hersteller muss an den Bau- und Zubehörteilen der Maschine
oder an der vollständigen Maschine die Prüfungen und
Versuche durchführen, die notwendig sind, um festzustellen,
ob die Maschine aufgrund ihrer Konzeption oder Bauart sicher
zusammengebaut und in Betrieb genommen werden kann.
Die diesbezüglichen Berichte und Ergebnisse werden zu
den technischen Unterlagen genommen.
- Die in Nummer 1 genannten technischen Unterlagen sind für
die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Tag
der Herstellung der Maschine - bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag
der Fertigstellung der letzten Einheit - mindestens zehn Jahre lang
bereitzuhalten.
Die technischen Unterlagen müssen sich nicht unbedingt im
Gebiet der Gemeinschaft befinden und auch nicht ständig
körperlich vorhanden sein. Sie müssen jedoch von der in
der EG-Konformitätserklärung benannten Person entsprechend
der Komplexität der Unterlagen innerhalb angemessener Frist
zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können.
Die technischen Unterlagen brauchen keine Detailpläne oder
sonstigen speziellen Angaben zu den für den Bau der Maschine
verwendeten Unterbaugruppen zu enthalten, es sei denn, deren
Kenntnis ist für die Überprüfung der Einhaltung
der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
unerlässlich.
- Werden die technischen Unterlagen den zuständigen
einzelstaatlichen Behörden auf begründetes Verlangen
nicht vorgelegt, so kann dies ein hinreichender Grund sein, um
die Übereinstimmung der betreffenden Maschine mit den
grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
anzuzweifeln.
B. Spezielle technische Unterlagen für
unvollständige Maschinen
In diesem Teil wird das Verfahren für die Erstellung der
speziellen technischen Unterlagen beschrieben. Anhand dieser Unterlagen
muss es möglich sein, nachzuvollziehen, welche Anforderungen dieser
Richtlinie gelten und ob diese eingehalten werden. Sie müssen sich,
soweit es für die Beurteilung der Übereinstimmung mit den
angewandten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
erforderlich ist, auf die Konstruktion, den Bau und die Funktionsweise
der unvollständigen Maschine erstrecken. Die Unterlagen müssen
in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen abgefasst sein.
Sie umfassen:
a)
| eine technische Dokumentation mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen:
- eine Übersichtszeichnung der unvollständigen
Maschine und die Schaltpläne der Steuerkreise,
- vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit
Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw.,
die für die Überprüfung der
Übereinstimmung der unvollständigen Maschine
mit den angewandten grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind,
- die Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus
denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde; dies
schließt ein:
i) |
eine Liste der grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen,
die angewandt wurden und eingehalten werden, |
ii) |
eine Beschreibung der zur Abwendung
ermittelter Gefährdungen oder zur Risikominderung
ergriffenen Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls
eine Angabe der Restrisiken, |
iii) |
die angewandten Normen und sonstigen
technischen Spezifikationen unter Angabe der von diesen
Normen erfassten grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen, |
iv) |
alle technischen Berichte mit den
Ergebnissen der Prüfungen, die vom Hersteller
selbst oder von einer Stelle nach Wahl des Herstellers
oder seines Bevollmächtigten durchgeführt
wurden, |
v) |
ein Exemplar der Montageanleitung
für die unvollständige Maschine; |
|
b)
| bei Serienfertigung eine Aufstellung der intern getroffenen
Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung
aller gefertigten unvollständigen Maschinen mit den angewandten
grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen.
|
Der Hersteller muss an den Bau- und Zubehörteilen oder an
der unvollständigen Maschine die Prüfungen und Versuche
durchführen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die
unvollständige Maschine aufgrund ihrer Konzeption oder Bauart sicher
zusammengebaut und benutzt werden kann. Die diesbezüglichen Berichte
und Ergebnisse werden zu den technischen Unterlagen genommen.
Die speziellen technischen Unterlagen sind nach dem Tag der Herstellung
der unvollständigen Maschine - bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag
der Fertigstellung der letzten Einheit - mindestens zehn Jahre lang bereit
zu halten und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf
Verlangen vorzulegen. Sie müssen sich nicht unbedingt im Gebiet der
Gemeinschaft befinden und auch nicht ständig körperlich vorhanden
sein. Die in der Einbauerklärung benannte Person muss die Unterlagen
jedoch zusammenstellen und der zuständigen Behörde vorlegen
können.
Werden die speziellen technischen Unterlagen den zuständigen
einzelstaatlichen Behörden auf begründetes Verlangen nicht
vorgelegt, so kann dies ein hinreichender Grund sein, um die
Übereinstimmung der unvollständigen Maschine mit den
angewandten und bescheinigten grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen anzuzweifeln.