Abschnitt 6
Vollzugsregelungen und
Ausschuss für Gefahrstoffe
§ 18
Unterrichtung der Behörde
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen
-
jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätigkeiten
mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung
von Beschäftigten geführt haben,
-
Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass sie durch die Tätigkeit
mit Gefahrstoffen verursacht worden sind, mit
der genauen Angabe der Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung
nach § 6.
Lassen sich die für die Anzeige nach Satz 1 erforderlichen
Angaben gleichwertig aus Anzeigen nach anderen
Rechtsvorschriften entnehmen, kann die Anzeigepflicht
auch durch Übermittlung von Kopien dieser Anzeigen
an die zuständige Behörde erfüllt werden. Der
Arbeitgeber hat den betroffenen Beschäftigten oder ihrer
Vertretung Kopien der Anzeigen nach Satz 1 oder
Satz 2 zur Kenntnis zu geben.
(2) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes
hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf
Verlangen Folgendes mitzuteilen:
-
das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 6
und die ihr zugrunde liegenden Informationen, einschließlich
der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung,
-
die Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte tatsächlich
oder möglicherweise gegenüber Gefahrstoffen exponiert
worden sind, und die Anzahl dieser Beschäftigten,
-
die nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen
Personen,
-
die durchgeführten Schutz- und Vorsorgemaßnahmen,
einschließlich der Betriebsanweisungen.
(3) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde bei
Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen
oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie
1A oder 1B zusätzlich auf Verlangen Folgendes
mitzuteilen:
-
das Ergebnis der Substitutionsprüfung,
-
Informationen über
-
ausgeübte Tätigkeiten und angewandte industrielle
Verfahren und die Gründe für die Verwendung
dieser Gefahrstoffe,
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die Menge der hergestellten oder verwendeten
Gefahrstoffe,
-
die Art der zu verwendenden Schutzausrüstung,
-
Art und Ausmaß der Exposition,
-
durchgeführte Substitutionen.
(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die
nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geforderte
Fachkunde für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern
nachzuweisen.