Anhang 2
(zu § 16 Absatz 2)

Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse

 

Nummer 2

2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobipenyl

(1) Folgende Stoffe sowie Gemische, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent enthalten, dürfen nicht hergestellt werden:

  1. 2-Naphthylamin und seine Salze,
  2. 4-Aminobiphenyl und seine Salze,
  3. Benzidin und seine Salze und
  4. 4-Nitrobiphenyl.

(2) Das Herstellungsverbot nach Absatz 1 gilt nicht für Forschungs- und Analysezwecke sowie für wissenschaftliche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen.