Anhang 2
(zu § 16 Absatz 2)

Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse

 

Nummer 6

Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe

(1) Die folgenden besonders gefährlichen krebserzeugenden Stoffe dürfen nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden:

  1. 6-Amino-2-ethoxynaphthalin,
  2. Bis(chlormethyl)ether,
  3. Cadmiumchlorid (in einatembarer Form),
  4. Chlormethyl-methylether,
  5. Dimethylcarbamoylchlorid,
  6. Hexamethylphosphorsäuretriamid,
  7. 1,3-Propansulton,
  8. N-Nitrosaminverbindungen, ausgenommen solche N-Nitrosaminverbindungen, bei denen sich in entsprechenden Prüfungen kein Hinweis auf krebserzeugende Wirkungen ergeben hat,
  9. Tetranitromethan,
  10. 1,2,3-Trichlorpropan sowie
  11. Dimethyl- und Diethylsulfat.

Die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkung nach Satz 1 gilt auch für o-Toluidin.

(2) Die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt nicht für Forschungs- und Analysezwecke sowie für wissenschaftliche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen.