Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
- in der Berufsausbildung,
- als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
- mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
- in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
- für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
a) |
aus Gefälligkeit, |
b) |
auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, |
c) |
in Einrichtungen der Jugendhilfe, |
d) |
in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden, |
- für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.