§ 24
Arbeiten unter Tage
(1) Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten unter Tage beschäftigt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre,
- soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist
- wenn sie eine Berufsausbildung für die Beschäftigung unter Tage abgeschlossen haben oder
- wenn sie an einer von der Bergbehörde genehmigten Ausbildungsmaßnahme für Bergjungarbeiter teilnehmen oder teilgenommen haben und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.