Zehnte Verordnung
zum Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder – 10. ProdSV)

Vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)

 

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für folgende Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet werden:

  1. Wasserfahrzeuge, die Sportboote, unvollständige Sportboote, Wassermotorräder und unvollständige Wassermotorräder sind,
  2. in Anhang II der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90, L 297 vom 13.11.2015, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Bauteile, wenn sie selbständig auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden (nachstehend „Bauteile“ genannt),
  3. Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen angebaut oder eingebaut sind oder speziell für den Anbau an oder den Einbau in diese Fahrzeuge bestimmt sind,
  4. bei Wasserfahrzeugen angebaute oder eingebaute Antriebsmotoren, an denen ein größerer Umbau des Motors vorgenommen wird,
  5. Wasserfahrzeuge, bei denen ein größerer Umbau vorgenommen wird und
  6. Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Sport- und Freizeit-Schulungszwecke verwendet werden können, sofern sie für Freizeitzwecke in Verkehr gebracht werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Produkte:

  1. hinsichtlich der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Entwurf und Bau:
    a) ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderbooten und Trainingsruderbooten,
    b) Kanus und Kajaks, die für den Vortrieb ausschließlich durch Muskelkraft ausgelegt sind, sowie Gondeln und Tretboote,
    c) Surfbretter, die ausschließlich für den Vortrieb durch Wind ausgelegt sind und von einer oder mehreren stehenden Personen bedient werden,
    d) Surfbretter,
    e) historische Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen,
    f) Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden,
    g) für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden,
    h) Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Absatzes 3,
    i) Tauchfahrzeuge,
    j) Luftkissenfahrzeuge,
    k) Tragflügelboote,
    l) Wasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Öl oder Gas betrieben werden und
    m) Amphibienfahrzeuge, das heißt auf Rädern oder Gleisketten fahrende Fahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können,
  2. hinsichtlich der in Anhang I Teil B der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Abgasemissionen:
    a) bei folgenden Produkten eingebaute oder speziell zum Einbau bestimmte Antriebsmotoren:
     aa) ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge,
     bb) Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden,
     cc) Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Absatzes 1 Nummer 6,
     dd) Tauchfahrzeuge,
     ee) Luftkissenfahrzeuge,
     ff) Tragflügelboote und
     gg) Amphibienfahrzeuge, das heißt auf Rädern oder Gleisketten fahrende Fahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können,
    b) Originalmotoren und einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren, die nicht in Serie hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe e oder g eingebaut sind,
    c) für den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden,
  3. hinsichtlich der in Anhang I Teil C der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Geräuschemissionen:
    a) für alle in Nummer 2 genannten Wasserfahrzeuge,
    b) für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten nachstehende Begriffsbestimmungen:

  1. Antriebsart ist das Verfahren, mit dem das Wasserfahrzeug angetrieben wird.
  2. Antriebsmotor sind alle direkt oder indirekt zu Antriebszwecken genutzten Fremd- oder Selbstzündungs-Verbrennungsmotoren.
  3. Für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge sind Wasserfahrzeuge, die überwiegend von ihrem künftigen Verwender für den Eigengebrauch gebaut werden.
  4. Größerer Umbau eines Motors ist ein Umbau des Antriebsmotors, der möglicherweise dazu führt, dass der Motor die in Anhang I Teil B der Richtlinie 2013/53/EU angegebenen Emissionsgrenzwerte überschreitet, oder der die Motorenleistung um mehr als 15 % erhöht.
  5. Größerer Umbau eines Wasserfahrzeugs ist der Umbau eines Wasserfahrzeugs, bei dem die Antriebsart des Wasserfahrzeugs geändert wird, der Motor einem größeren Umbau unterzogen wird oder das Wasserfahrzeug in einem Ausmaß verändert wird, dass es die geltenden in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Umweltanforderungen möglicherweise nicht erfüllt.
  6. Harmonisierte Norm ist eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
  7. Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sind Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten.
  8. Inbetriebnahme ist die erstmalige Verwendung eines von dieser Verordnung erfassten Produkts in der Union durch einen Endverbraucher.
  9. Motorenfamilie ist eine vom Hersteller eingeteilte Gruppe von Motoren, die aufgrund ihrer Bauart ähnliche Eigenschaften hinsichtlich ihrer Abgas- oder Geräuschemissionen haben.
  10. Privater Einführer ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat im Zuge einer nichtgewerblichen Tätigkeit in der Absicht im Inland in Verkehr bringt, es zum eigenen Gebrauch in Betrieb zu nehmen.
  11. Rumpflänge ist die Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet.
  12. Sportboote sind Wasserfahrzeuge – unabhängig von der Antriebsart und unter Ausschluss von Wassermotorrädern – mit einer Rumpflänge von 2,5 Meter bis 24 Meter, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind.
  13. Wassermotorräder sind für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Wasserfahrzeuge mit weniger als 4 Meter Rumpflänge, die einen Antriebsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes.

§ 3 Grundlegende Anforderungen

Die in § 1 Absatz 1 genannten Produkte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung weder die Gesundheit und die Sicherheit von Personen und Sachen noch die Umwelt gefährden und zugleich die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU erfüllen.

§ 4 Freier Warenverkehr

(1) Unvollständige Wasserfahrzeuge dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn der Hersteller oder der Einführer nach Maßgabe des Anhangs III der Richtlinie 2013/53/EU erklärt, dass die Fertigstellung des Wasserfahrzeugs durch andere beabsichtigt ist.

(2) Dieser Verordnung entsprechende Bauteile, die nach der in § 13 genannten Erklärung des Herstellers oder Einführers zum Einbau in ein Wasserfahrzeug bestimmt sind, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und erstmals verwendet werden.

(3) Folgende Antriebsmotoren dürfen auf dem Markt bereitgestellt und erstmals verwendet werden:

  1. Motoren, ob in Wasserfahrzeuge eingebaut oder nicht, die dieser Verordnung entsprechen,
  2. in Wasserfahrzeuge eingebaute und nach der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung typengenehmigte Motoren, die mit mindestens den Grenzwerten der Stufe III A, Stufe III B oder Stufe IV für Selbstzündungsmotoren für andere Anwendungen als den Antrieb von Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwagen entsprechend Anhang I Nummer 4.1.2 jener Richtlinie verwendet werden und der vorliegenden Verordnung entsprechen, ausgenommen die Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen in Anhang I Teil B der Richtlinie 2013/53/EU und
  3. in Wasserfahrzeuge eingebaute und nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1) typengenehmigte Motoren, die der vorliegenden Verordnung entsprechen, ausgenommen die Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen in Anhang I Teil B der Richtlinie 2013/53/EU.

(4) Wird im Falle des Absatzes 3 Nummer 2 und 3 ein Motor zwecks Einbau in ein Wasserfahrzeug angepasst, so hat derjenige, der die Anpassung vornimmt, sicherzustellen, dass dabei die Daten und anderen Informationen des Motorenherstellers in vollem Umfang berücksichtigt werden, um zu gewährleisten, dass der Motor, wenn er nach seinen Einbauvorschriften eingebaut wird, weiterhin die Anforderungen für Abgasemissionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechend der Erklärung des Motorenherstellers erfüllt. Die in Satz 1 genannte Person hat nach Maßgabe des § 13 zu erklären, dass der Motor, wenn er nach seinen Einbauvorschriften eingebaut wird, weiterhin die Anforderungen für Abgasemissionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechend der Erklärung des Motorenherstellers erfüllt.

 

Abschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 5 Allgemeine Pflichten der Hersteller

(1) Jeder Hersteller hat sicherzustellen, dass von ihm in Verkehr gebrachte Produkte nach den Anforderungen des § 3 und des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU entworfen und hergestellt wurden.

(2) Jeder Hersteller muss die nach § 21 erforderlichen technischen Unterlagen erstellen und das nach Maßgabe der §§ 15 bis 18 und § 20 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder durchführen lassen. Wurde mit dem angewendeten Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass das Produkt den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht, hat der Hersteller eine Erklärung nach § 13 auszustellen, diese dem Produkt beizufügen und die CE-Kennzeichnung nach § 14 anzubringen.

(3) Jeder Hersteller muss die technischen Unterlagen und eine Kopie der Erklärung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 1 zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts aufbewahren.

(4) Jeder Hersteller hat durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderungen der Bauart des Produkts oder seiner Merkmale sowie Änderungen der harmonisierten Normen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Produkts verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.

(5) Wenn es der Hersteller angesichts der mit dem von ihm in Verkehr gebrachten Produkt verbundenen Risiken als angemessen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Stichproben vor und führt Prüfungen durch. Erforderlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme Produkte und der Rückrufe solcher Produkte. Er hält den Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

(6) Hat ein Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Produkt nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, hat er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität mit den Anforderungen nach dieser Verordnung herzustellen, oder er hat das Produkt zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sind mit dem Produkt Risiken verbunden, so hat der Hersteller außerdem unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat, darüber zu unterrichten und dabei die erforderlichen Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und zu den ergriffenen Maßnahmen, zu machen.

§ 6 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers

(1) Jeder Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine Produkte beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargenoder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen. Soweit dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, muss die zur Identifikation erforderliche Information nach Satz 1 auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden.

(2) Jeder Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Produkt anzubringen. Soweit dies aufgrund der Größe oder der Art des Produkts nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden. Bei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.

(3) Jeder Hersteller hat dem Produkt die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Maßgabe des Satzes 2 im Eignerhandbuch in deutscher Sprache beim Inverkehrbringen beizufügen. Die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar und leicht verständlich sein.

(4) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde (zuständige Behörde) auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen nach Maßgabe des Satzes 2 auf Papier oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Jeder Hersteller hat mit der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammenzuarbeiten, die mit dem Produkt verbunden sind, das er in Verkehr gebracht hat.

§ 7 Bevollmächtigter des Herstellers

(1) Jeder Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr.

(3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:

  1. die Bereithaltung einer Kopie der Erklärung nach § 13 und der technischen Unterlagen nach § 21,
  2. die Aushändigung der Informationen und Unterlagen an die zuständigen Behörden nach § 6 Absatz 4 und
  3. auf Verlangen der zuständigen Behörde die Zusammenarbeit mit dieser bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Produkten verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.

(4) Die Pflichten nach § 5 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen nach § 5 Absatz 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.

§ 8 Pflichten des Einführers

(1) Ein Einführer darf nur Produkte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Ein Einführer darf ein Produkt erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

  1. der Hersteller das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat,
  2. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,
  3. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 14 versehen ist,
  4. dem Produkt die erforderlichen Unterlagen gemäß § 13 und Anhang I Teil A Nummer 2.5, Teil B Nummer 4 und Teil C Nummer 2 der Richtlinie 2013/53/EU beigefügt sind und
  5. der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 vor, hat der Einführer seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift entsprechend § 6 Absatz 2 auf dem Produkt anzubringen.

(3) Hat ein Einführer Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU entspricht, darf er dieses Produkt erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Produkt ein Risiko verbunden, so hat der Einführer den Hersteller und die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten.

(4) Solange sich ein Produkt im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU nicht beeinträchtigen.

(5) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen des Produkts zehn Jahre lang eine Abschrift der Erklärung gemäß § 13 für die zuständigen Behörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.

(6) Der Einführer hat sicherzustellen, dass dem Produkt die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Maßgabe des Satzes 2 im Eignerhandbuch in deutscher Sprache beim Inverkehrbringen beigefügt sind. Die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar und leicht verständlich sein.

(7) Im Übrigen gelten § 5 Absatz 5 und 6 und § 6 Absatz 4 entsprechend.

§ 9 Pflichten des Händlers

(1) Der Händler muss die Anforderungen dieser Verordnung mit gebührender Sorgfalt berücksichtigen, wenn er ein Produkt auf dem Markt bereitstellt.

(2) Bevor ein Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob

  1. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 14 versehen ist,
  2. dem Produkt die erforderlichen Unterlagen gemäß § 6 Absatz 3 und § 13 und Anhang I Teil A Nummer 2.5, Teil B Nummer 4 und Teil C Nummer 2 der Richtlinie 2013/53/EU beigefügt sind und
  3. der Hersteller seine Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 und der Einführer seine Pflichten nach § 8 Absatz 2 Satz 2 erfüllt hat.

(3) Hat ein Händler Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU entspricht, darf er dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Produkt ein Risiko verbunden, so hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer und die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten.

(4) Hat ein Händler Grund zu der Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, muss er sicherstellen, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Übereinstimmung dieses Produkts mit den Anforderungen herzustellen oder dass das Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen wird. § 5 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Der Händler hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind.

(6) Im Übrigen gelten für den Händler die Pflichten nach § 6 Absatz 4 Satz 3 und § 8 Absatz 4 entsprechend.

§ 10 Einführer oder Händler als Hersteller

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er

  1. ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder
  2. ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.

§ 11 Pflichten der privaten Einführer

(1) Stellt ein Hersteller die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht sicher, so hat der private Einführer vor der erstmaligen Verwendung des Produkts sicherzustellen, dass dieses die Anforderungen des § 3 und des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU erfüllt. § 5 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 und § 6 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Stellt der Hersteller die erforderlichen technischen Unterlagen nicht zur Verfügung, hat der private Einführer diese unter Inanspruchnahme angemessenen Sachverstands erstellen zu lassen.

(3) Der private Einführer hat sicherzustellen, dass Name und Anschrift der notifizierten Stelle, welche die Konformitätsbewertung des Produkts durchgeführt hat, auf dem Produkt angebracht sind.

§ 12 Angabe der Wirtschaftsakteure

(1) Jeder Wirtschaftsakteur hat den zuständigen Behörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure zu benennen,

  1. von denen er ein Produkt bezogen hat und
  2. an die er ein Produkt abgegeben hat.

(2) Jeder nach Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er die zur Erfüllung seiner Pflicht erforderlichen Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Produkts oder nach seiner Abgabe vorlegen kann.

(3) Ein privater Einführer hat den zuständigen Behörden auf Verlangen den Wirtschaftsakteur zu benennen, von denen er das Produkt bezogen hat. Ein privater Einführer hat die zur Erfüllung seiner Pflicht erforderlichen Informationen zehn Jahre nach Erhalt des Produkts aufzubewahren.

 

Abschnitt 3
Konformität und Konformitätsbewertung

§ 13 EU-Konformitätserklärung und Erklärung nach Anhang III der Richtlinie 2013/53/EU

(1) Mit der EU-Konformitätserklärung erklärt der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder, im Falle des Anhangs V der Richtlinie 2013/53/EU, die dort genannte Person, dass die Erfüllung der Anforderungen, die in § 3 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU genannt sind, nachgewiesen wurde.

(2) Die EU-Konformitätserklärung enthält

  1. die Angabe des zum Nachweis im Sinne des Absatzes 1 verwendeten Moduls des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) und
  2. im Falle des Verfahrens nach Anhang V der Richtlinie 2013/53/EU die dort vorgesehenen Angaben.

Sie ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die EU-Konformitätserklärung ist nach dem Muster in Anhang IV der Richtlinie 2013/53/EU und in deutscher Sprache auszustellen.

(3) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt deren Aussteller, der den Motor einbaut, die Verantwortung für die Konformität des Produkts.

(4) Die EU-Konformitätserklärung ist folgenden Produkten beizufügen, wenn diese auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet werden:

  1. Wasserfahrzeugen,
  2. Bauteilen, wenn diese selbständig in Verkehr gebracht werden und
  3. Antriebsmotoren.

(5) Die Erklärung des Herstellers eines unvollständigen Wasserfahrzeugs muss die in Anhang III der Richtlinie 2013/53/EU genannten Angaben enthalten. Sie ist dem unvollständigen Wasserfahrzeug beizufügen und in deutscher Sprache auszustellen.

§ 14 CE-Kennzeichnung

(1) Wasserfahrzeuge, Bauteile und Antriebsmotoren müssen vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten oder im Falle des Anhangs V der Richtlinie 2013/53/EU von der dort genannten Person mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt werden oder erstmals verwendet werden. Die zuständigen Behörden gehen bei den genannten Produkten, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, davon aus, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den in Absatz 1 genannten Produkten anzubringen. Soweit dies bei Bauteilen nicht möglich oder aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht gerechtfertigt ist, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen. Bei Wasserfahrzeugen ist die CE-Kennzeichnung auf der Plakette des Wasserfahrzeugherstellers getrennt von der Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs anzubringen. Bei Antriebsmotoren ist die CE-Kennzeichnung auf dem Motor anzubringen.

(3) Nach der CE-Kennzeichnung und der in Absatz 4 genannten Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung hinweist.

(4) Nach der CE-Kennzeichnung ist nach Maßgabe des Satzes 2 die Kennnummer der notifizierten Stelle anzubringen, soweit eine solche Stelle bei der Fertigungskontrolle tätig oder in die Begutachtung nach Bauausführung eingebunden war. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist von dieser Stelle oder nach ihren Anweisungen vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigten oder von der in § 15 Absatz 2, 3 oder 4 genannten Person anzubringen.

§ 15 Konformitätsbewertungsverfahren

(1) Bevor der Hersteller ein Produkt in Verkehr bringt, muss er eines der in den §§ 16 bis 18 genannten Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.

(2) Hat der Hersteller das in Absatz 1 genannte Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchgeführt, ist vom privaten Einführer das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 19 durchzuführen, bevor er ein in § 1 Absatz 1 genanntes Produkt erstmals verwendet.

(3) Derjenige, der einen Antriebsmotor oder ein Wasserfahrzeug nach Vornahme größerer Veränderungen in Verkehr bringt oder erstmals verwendet, hat vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 19 durchzuführen. Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der ein nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallendes Wasserfahrzeug so verändert, dass es in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

(4) Derjenige, der ein für den Eigengebrauch gebautes Wasserfahrzeug vor Ablauf der in § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g genannten Frist in Verkehr bringt, hat vor dem Inverkehrbringen das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 19 durchzuführen.

§ 16 Entwurf und Bau

(1) Für den Entwurf und Bau von Sportbooten sind folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar:

  1. für die Entwurfskategorien A und B im Sinne des Anhangs I Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2013/53/EU
    a) für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 Meter bis weniger als 12 Meter eines der folgenden Module:
     aa) Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen),
     bb) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F,
     cc) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),
     dd) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),
    b) für Sportboote mit einer Rumpflänge von 12 Meter bis 24 Meter eines der folgenden Module:
     aa) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F,
     bb) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),
     cc) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),
  2. für die Entwurfskategorie C im Sinne des Anhangs I Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2013/53/EU
    a) für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 Meter bis weniger als 12 Meter eines der folgenden Module:
     aa) bei Übereinstimmung mit den harmonisierten Normen in Bezug auf Anhang I Teil A Nummer 3.2 und 3.3 der Richtlinie 2013/53/EU: Modul A (interne Fertigungskontrolle), Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen), Modul B (EUBaumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F, Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung) oder Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),
     bb) bei Nichtübereinstimmung mit den harmonisierten Normen in Bezug auf Anhang I Teil A Nummer 3.2 und 3.3 der Richtlinie 2013/53/EU: Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen), Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F, Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung) oder Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),
    b) für Sportboote mit einer Rumpflänge von 12 Meter bis 24 Meter eines der folgenden Module:
     aa) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F,
     bb) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),
     cc) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),
  3. für die Entwurfskategorie D im Sinne des Anhangs I Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2013/53/EU für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 Meter bis 24 Meter eines der folgenden Module:
    a) Modul A (interne Fertigungskontrolle), b) Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen),
    c) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F,
    d) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),
    e) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).

(2) Für den Entwurf und Bau von Wassermotorrädern sind folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar:

  1. Modul A (interne Fertigungskontrolle),
  2. Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen),
  3. Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F,
  4. Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung) oder
  5. Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).

(3) Für den Entwurf und Bau von Bauteilen sind folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar:

  1. Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F,
  2. Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung) oder
  3. Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).

§ 17 Abgasemissionen

Für die Bewertung der Abgasemissionen von in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Produkten sind vom Hersteller folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar:

  1. bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Normen eines der folgenden Module:
    a) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F,
    b) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung) oder
    c) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),
  2. bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Normen eines der folgenden Module:
    a) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C1,
    b) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung).

§ 18 Geräuschemissionen

(1) Für die Bewertung der Geräuschemissionen von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder Innenbordantriebsaggregaten sowie von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder mit Innenbordantriebsaggregaten, an denen ein größerer Umbau des Wasserfahrzeugs vorgenommen wird und die innerhalb von fünf Jahren nach dem Umbau auf dem Markt in den Verkehr gebracht werden, sind vom Hersteller folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar:

  1. bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden Module:
    a) Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen),
    b) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),
    c) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),
  2. bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),
  3. bei Verwendung des Verfahrens mit Froude-Zahl und Leistungs-/Verdrängungsverhältnis für die Bewertung eines der folgenden Module:
    a) Modul A (interne Fertigungskontrolle),
    b) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),
    c) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).

(2) Für die Bewertung der Geräuschemissionen von Wassermotorrädern und Außenbordantriebsmotoren sowie Antriebsmotoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem zum Anbau bei Sportbooten sind vom Hersteller des Wassermotorrads oder des Motors folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden:

  1. bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden Module:
    a) Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen),
    b) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),
    c) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),
  2. bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung).

§ 19 Begutachtung nach Bauausführung

Das in § 15 Absatz 2 bis 4 in Bezug genommene Konformitätsbewertungsverfahren ist nach Maßgabe des Anhangs V der Richtlinie 2013/53/EU durchzuführen.

§ 20 Zusätzliche Anforderungen

(1) Bei Verwendung des Moduls B des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist die EU-Baumusterprüfung so durchzuführen, wie in Nummer 2 zweiter Gedankenstrich dieses Moduls angegeben. Ein Baumuster nach Modul B kann mehrere Produktvarianten umfassen, wenn

  1. die Unterschiede zwischen den Varianten nicht die verlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leistungsmerkmale des Produkts beeinträchtigen und
  2. die Varianten des Produkts in den entsprechenden EU-Baumusterbescheinigungen genannt werden, erforderlichenfalls in Änderungen an der Originalbescheinigung.

(2) Bei Verwendung des Moduls A1 des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG sind die Produktprüfungen an einem oder mehreren Wasserfahrzeugen durchzuführen, die stellvertretend für das zu bewertende Produkt eines Herstellers sind. Ferner sind die weiteren Anforderungen des Anhangs VI der Richtlinie 2013/53/EU einzuhalten.

(3) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme akkreditierter interner Stellen nach den Modulen A1 und C1 des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist ausgeschlossen.

(4) Bei Verwendung des Moduls F des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist das in Anhang VII der Richtlinie 2013/53/EU beschriebene Verfahren für die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen anzuwenden.

(5) Wird Modul C des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG für die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung für Abgasemissionen verwendet und arbeitet der Hersteller nicht nach einem einschlägigen Qualitätssystem des Moduls H des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, so hat eine vom Hersteller ausgewählte notifizierte Stelle in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen die Produktprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Qualität der internen Produktprüfungen zu überprüfen. Wird das Qualitätsniveau als unzureichend beurteilt oder scheint es erforderlich, die Richtigkeit der vom Hersteller vorgelegten Angaben zu überprüfen, ist das Verfahren des Anhangs VIII der Richtlinie 2013/53/EU anzuwenden.

§ 21 Technische Unterlagen

(1) Die in § 5 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen haben alle sachdienlichen Angaben und Einzelheiten zu den Mitteln zu enthalten, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Produkt den Anforderungen nach § 3 dieser Verordnung und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU entspricht. Insbesondere umfassen sie die in Anhang IX der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten einschlägigen Unterlagen.

(2) Die technischen Unterlagen müssen so hergestellt sein, dass der Entwurf, die Herstellung und die Funktionsweise sowie die Konformitätsbewertung des Produkts klar verstanden werden können.

Abschnitt 4
Marktüberwachung

§ 22 Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure

(1) Hat die zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass ein Produkt, das in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, Sachen oder für die Umwelt darstellt, so prüft sie, ob das Produkt die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die Wirtschaftsakteure und die privaten Einführer sind verpflichtet, zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten.

(2) Gelangt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, fordert sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, oder das Produkt zurückzunehmen oder zurückzurufen. Die zuständige Behörde unterrichtet die entsprechende notifizierte Stelle über die Nichtkonformität.

(3) Gelangt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so unterrichtet sie im Falle eines privaten Einführers diesen unverzüglich über die der Art des Risikos angemessenen und geeigneten Korrekturmaßnahmen, die der private Einführer zu ergreifen hat, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen oder die erstmalige Verwendung oder Nutzung des Produkts auszusetzen. Die zuständige Behörde informiert die entsprechende notifizierte Stelle über die Nichtkonformität.

(4) Hat die zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass die beanstandeten Produkte auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, unterrichtet sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über das Ergebnis der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie eine in Absatz 2 oder 3 genannte Person aufgefordert hat. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet diese Informationen der zuständigen Behörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.

(5) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche Produkte erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

(6) Der private Einführer gewährleistet, dass alle Korrekturmaßnahmen für das Produkt ergriffen werden, das er für den Eigengebrauch in die Europäische Union eingeführt hat.

§ 23 Vorläufige Maßnahmen der zuständigen Behörde

(1) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in § 22 Absatz 2 Satz 1 genannten Frist keine geeigneten Maßnahmen, so trifft die zuständige Behörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken oder das Produkt zurückzunehmen oder zurückzurufen.

(2) Ergreift der private Einführer innerhalb einer angemessenen Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die zuständige Behörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die erstmalige Verwendung des Produkts zu untersagen oder seine Nutzung zu untersagen oder einzuschränken.

(3) Hat die zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass die beanstandeten Produkte auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, unterrichtet sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet diese Informationen der zuständigen Behörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.

(4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Informationen der zuständigen Behörde müssen alle verfügbaren Angaben enthalten, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden Produkts, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen vorläufigen Maßnahmen sowie die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs oder des privaten Einführers. Die zuständige Behörde gibt insbesondere an, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass

  1. das Produkt die Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder hinsichtlich des Schutzes von Sachen oder der Umwelt nicht erfüllt oder
  2. die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind.

(5) Wird die zuständige Behörde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber unterrichtet, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme getroffen wurde, trifft die zuständige Behörde, sofern sie diese Maßnahme für gerechtfertigt hält, alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen. Sie unterrichtet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber sowie über alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität des Produkts. Sofern die zuständige Behörde die von dem anderen Mitgliedstaat getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin innerhalb von zwei Monaten darüber und gibt ihre Einwände an. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informationen nach den Sätzen 2 und 3 unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.

(6) Liegen der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach einer Information nach Absatz 3 Satz 1 oder einer Information nach Absatz 5 Satz 1 keine Informationen über einen Einwand gegen eine von ihr oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme vor, so gilt diese vorläufige Maßnahme als gerechtfertigt. Die zuständige Behörde trifft in diesem Fall unverzüglich geeignete beschränkende Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des Produkts vom Markt.

§ 24 Formale Nichtkonformität

(1) Unabhängig von den Maßnahmen nach § 22 fordert die zuständige Behörde den betreffenden Wirtschaftsakteur oder den privaten Einführer dazu auf, die folgenden Fälle der Nichtkonformität zu korrigieren:

  1. die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes oder von § 14 dieser Verordnung angebracht,
  2. die EU-Konformitätserklärung oder die Erklärung gemäß Anhang III der Richtlinie 2013/53/EU wurden nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt,
  3. die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig,
  4. die Angaben des Herstellers gemäß § 6 Absatz 2 oder des Einführers gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 fehlen, sind falsch oder unvollständig oder
  5. eine andere formale Anforderung nach den §§ 5, 6 oder 8 ist nicht erfüllt.

(2) Besteht die Nichtkonformität nach Absatz 1 weiter, trifft die zuständige Behörde alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken oder um dafür zu sorgen, dass das Produkt zurückgerufen oder zurückgenommen wird. Im Falle eines privaten Einführers trifft die zuständige Behörde, falls die Nichtkonformität nach Absatz 1 weiter besteht, alle geeigneten Maßnahmen um die erstmalige Verwendung oder Nutzung des Produkts zu untersagen oder einzuschränken.

 

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten, StraftatenundSchlussbestimmungen

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Produkt eine dort genannte Nummer oder Information trägt,
  2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2, dort genannte Kontaktdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,
  4. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 eine Gebrauchsanleitung oder Sicherheitsinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beifügt,
  5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 ein Produkt in den Verkehr bringt oder
  6. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Absatz 3 oder § 12 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Unterlage, Kopie oder Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
  2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 7, eine Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  3. entgegen § 8 Absatz 5 eine Abschrift nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält oder nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt werden kann,
  4. entgegen § 12 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder
  5. entgegen § 12 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Information vorgelegt werden kann.

§ 26 Straftaten

Wer eine in § 25 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 29 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.

§ 27 Übergangsvorschriften

(1) Produkte, die den Anforderungen der

  1. Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, oder
  2. entsprechenden Bestimmungen der anderen Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15), die durch die Richtlinie 2003/44/EG (ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18) geändert worden ist, genügen

und die vor dem 18. Januar 2017 in Verkehr gebracht oder erstmalig verwendet werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden.

(2) Fremdzündungs-Außenbordmotoren mit einer Leistung kleiner oder gleich 15 Kilowatt, die den in Anhang I Teil B Nummer 2.1 der Richtlinie 2013/53/EU festgelegten Grenzwerten für Abgasemissionen entsprechen, die von kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Begriffsbestimmungen in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) hergestellt wurden und vor dem 18. Januar 2020 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden.