Abschnitt 4
Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht
Unterabschnitt 1
Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle
§ 15
Grundlegende Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle
Als Voraussetzung für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle muss eine Prüfstelle
- alle Prüfungen an allen überwachungsbedürftigen Anlagen mit ähnlichen Gefährdungsmerkmalen durchführen können,
- über die erforderlichen Organisationsstrukturen, das erforderliche Personal und die notwendigen Mittel und Ausrüstungen verfügen, die für eine angemessene und unabhängige Erfüllung der Aufgaben, einschließlich der Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2, notwendig sind,
- Rechtspersönlichkeit besitzen sowie selbstständig Verträge abschließen können, unbewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen können sowie vor Gericht klagen und verklagt werden können,
- ein flächendeckendes Angebot von Prüfleistungen im örtlichen Geltungsbereich einer Zulassung gewährleisten,
- über eine Haftpflichtversicherung verfügen, deren Umfang und Deckungssumme die mit ihrer Tätigkeit als zugelassene Überwachungsstelle verbundenen Risiken angemessen abdeckt, und
- über ein wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung verfügen.