(1) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat sicherzustellen, dass die Anlage auf ihren sicheren und ordnungsgemäßen Zustand geprüft wird
Der Betreiber hat weiterhin sicherzustellen, dass die in § 10 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 vorgeschriebenen Nachprüfungen durchgeführt werden.
(2) Bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme müssen Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren nach dem Produktsicherheitsrecht geprüft und dokumentiert wurden, nicht erneut geprüft werden.
(3) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat die bei einer Prüfung festgestellten Mängel innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens innerhalb eines Jahres, zu beseitigen. Die Vorschriften des § 10 bleiben unberührt.
(4) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, behördlich angeordnete Prüfungen nach § 23 Absatz 2 und § 27 Absatz 5 Nummer 5 unverzüglich durchführen zu lassen.
(5) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, auf Verlangen der zugelassenen Überwachungsstelle unverzüglich
(6) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat mit den Prüfungen eine zugelassene Überwachungsstelle zu beauftragen, soweit in einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung nichts Anderes bestimmt ist. Für folgende überwachungsbedürftige Anlagen kann das genannte Bundesministerium bestimmen, wer die Prüfungen vornimmt:
a) | der Eisenbahnen des Bundes, die dem Eisenbahnbetrieb dienen, und | |
b) | der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit die Anlagen dem § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes unterliegen, |