(1) Technische oder organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen (zum Beispiel Sonnensegel, Verlagerung der Arbeitszeit) können die Gesundheitsgefährdung durch schädliche UV-Strahlung minimieren und sind die beste Hautkrebs-Prävention. Zu beachten ist allerdings, dass auch im Schatten regelmäßig noch bis zu 50 Prozent der gefährlichen UV-Strahlung ankommt. Entscheidend sind die konkreten Bedingungen wie zum Beispiel das zur Beschattung verwendete UV-absorbierende Material. Der Umfang der Beschattung ist Bestandteil der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung.
(2) Aus der Gefährdungsbeurteilung wird sich ergeben, inwieweit zusätzlich zu technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen persönliche Schutzmaßnahmen (wie textiler Sonnenschutz, abschattender Kopf- und Nackenschutz, Sonnenschutzbrille, Sonnenschutzmittel) für den UV-Schutz notwendig sind, auch im Schatten. Persönliche Schutzmaßnahmen haben aber keinen Einfluss auf die nachfolgenden Kriterien. Arbeitsmedizinische Vorsorge ist immer unabhängig von persönlichen Schutzmaßnahmen.
(1) Arbeitgeber haben Beschäftigten eine Angebotsvorsorge unter folgenden Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen, anzubieten:
Bei Tätigkeiten im Freien
(2) Bei Tätigkeiten im Schatten (zum Beispiel durch Einhausung oder andere Verschattungsmaßnahmen), die dort dauerhaft und ununterbrochen ausgeübt werden, ist eine Angebotsvorsorge aufgrund der geringeren Intensität der UV-Strahlung erst ab einer Dauer von insgesamt mindestens zwei Stunden anzubieten. Die übrigen in Absatz 1 genannten Kriterien bleiben davon unberührt.
(3) Bei Tätigkeiten im Freien auf verschneiten Flächen oberhalb von mehr als 1000 Metern über Meeresspiegel verlängert sich der in Absatz 1 genannte Zeitraum auf die Dauer eines Kalenderjahres. Die übrigen in Absatz 1 genannten Kriterien bleiben davon unberührt.
(1) Bei Tätigkeiten außerhalb Deutschlands in der Äquatorialregion zwischen 30. Grad nördlicher Breite und 35. Grad südlicher Breite haben Arbeitgeber Beschäftigten eine Angebotsvorsorge unter folgenden Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen, anzubieten:
Bei Tätigkeiten im Freien
(2) Bei Tätigkeiten im Schatten (zum Beispiel durch Einhausung oder andere Verschattungsmaßnahmen), die dort dauerhaft und ununterbrochen ausgeübt werden, ist eine Angebotsvorsorge aufgrund der geringeren Intensität der UV-Strahlung erst ab einer Dauer von insgesamt mindestens zwei Stunden anzubieten. Die übrigen in Absatz 1 genannten Kriterien bleiben davon unberührt.
(3) Für Tätigkeiten außerhalb Deutschlands im gesamten Bereich der nördlichen Halbkugel größer 30. Grad nördlicher Breite sowie im gesamten Bereich der südlichen Halbkugel größer 35. Grad südlicher Breite gelten die in Abschnitt 4.2 genannten Kriterien entsprechend, wobei anstelle der MEZ die Ortszeit maßgeblich ist und für die südliche Halbkugel die Monate Oktober bis März zu berücksichtigen sind.