Die AMR 14.3. richtet sich an Arbeitgeber, Betriebs- und Personalräte, Beschäftigte sowie Betriebsärzte und Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Sie konkretisiert den Anlass für eine Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten nach Anhang Teil 4 der ArbMedVV, die im Rahmen von festen Arbeitsplätzen, Telearbeitsplätzen sowie mobiler Arbeit ausgeführt werden, und weist auf die Möglichkeit einer Wunschvorsorge hin.
Die Gefährdungsbeurteilung ist Grundlage für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge (§ 3 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV).
Die AMR 14.1 (Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens) und die AMR 3.3 (Ganzheitliche Vorsorge) sind zu berücksichtigen. Die Fristen für die Angebotsvorsorge sind in der AMR 2.1 konkretisiert.