Ausgabe Juni 2014
(GMBl Nr. 37 vom 23. Juni 2014, S. 792; zuletzt geändert GMBl Nr. 8 vom 2. März 2016, S. 173)
Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)
ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des Anhangs Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV).
Die Ausführungen zur Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte beruhen auf der BGI/GUV-I 504-26 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. in der Fassung Oktober 2010.