(1) Diese AMR gilt für arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht-, Angebots- und (Wunschvorsorge) nach der ArbMedVV. Sie konkretisiert die Informationen, die der Arbeitgeber dem Arzt oder der Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV erteilen muss sowie die Kenntnisse, die sich der Arzt oder Ärztin verschaffen muss.
(2) Nach § 3 Absatz 2 Satz 3 ArbMedVV hat der Arbeitgeber dem nach § 7 ArbMedVV mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arzt/der beauftragten Ärztin alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere Anlass der jeweiligen Vorsorge und Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.
(3) Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV ist nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ArbMedVV verpflichtet, sich vor Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse zu verschaffen.
(4) Zur ärztlichen Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen zwischen der (Arbeit und der Gesundheit eines Beschäftigten sind Informationen über dessen individuelle Arbeitsplatzsituation notwendig. Die arbeitsmedizinische Vorsorge stellt den individualmedizinischen Anteil der arbeitsmedizinischen Prävention dar. Daher sind für den Arzt oder die Ärztin neben Kenntnissen der Firmenstruktur, Produktionsanlagen, Fertigungsprozesse und sich daraus ergebenden Gefährdungen die unter Punkt 3 aufgeführten individuellen Informationen notwendig, wenn eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen, anzubieten oder zu ermöglichen ist. Vor Durchführung der Vorsorge ist die Kenntnis aller Gefährdungen des betreffenden Arbeitsplatzes oder der betreffenden Tätigkeiten erforderlich, damit Interaktionen verschiedener Einflussfaktoren ermittelt werden können. Die Kenntnis der gesamten Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere auch deshalb relevant, da arbeitsmedizinische Vorsorge über die alleinige Früherkennung spezifischer Schädigungen hinaus auch dem Gesundheitsschutz im Sinne einer Primärprävention dient.