(1) Der Arbeitgeber hat die unter Punkt 3 aufgeführten Informationen für den nach § 7 ArbMedVV mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arzt oder die beauftragte Ärztin zu erteilen. Der Arbeitgeber hat diese Pflicht erfüllt, wenn er die Informationen digital oder schriftlich für die Ärztin oder den Arzt zugänglich vorhält und auf Verlangen des Arztes oder der Ärztin zum Beispiel im Rahmen einer Begehung qualifizierte Auskünfte gibt.
(2) Der Arzt oder die Ärztin hat die Pflicht, die nach Punkt 3 relevanten Informationen einzusehen, damit er oder sie diese bei der Beurteilung berücksichtigen kann.