3. Inhalte der Informationen
(1) Für eine arbeitsmedizinische Vorsorge muss der Arzt oder die Ärztin Zugang zu (folgenden Informationen bekommen:
- Anlass nach ArbMedVV (Exposition siehe Anhang ArbMedVV; ggf. § 5 Absatz 2 ArbMedVV);
- vorgesehene Vorsorge (Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge als Vorsorge vor bzw. nach Aufnahme der Tätigkeit);
- Arbeitsorte;
- Arbeitszeiten (beispielsweise Schichtsystem, Wochenendarbeit);
- Arbeitsaufgaben/Arbeitstätigkeiten.
(2) Arbeitsplatzspezifisch und tätigkeitsbezogen muss der Arzt oder die Ärztin darüber hinaus Informationen bekommen zu:
- Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen (zum Beispiel Hitze, Zugluft, Lärm);
- physischen Belastungen (beispielsweise Heben, Tragen, Zwangshaltung);
- Gefährdungen durch verwendete Maschinen und Werkzeuge;
- Gefährdungen durch elektromagnetische Felder, nichtionisierende und ionisierende Strahlen;
- Gefährdungen durch Arbeitsstoffe (zum Beispiel Feststoffe, Stäube, Gase, Dämpfe, Flüssigkeiten, Aerosole, sofern diese eingesetzt werden, oder beim Arbeitsprozess entstehen);
- psychischen Belastungen;
- Sicherheitsdatenblättern der verwendeten Gefahrstoffe oder Einstufungen der biologischen Arbeitsstoffe;
- Messprotokollen oder dem Kataster;
- technischen Arbeitsschutzmaßnahmen;
- organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen;
- persönlichen Arbeitsschutzmaßnahmen (beispielsweise zur Art der persönlichen Schutzausrüstung);
- bisheriger arbeitsmedizinischer Vorsorge (Auszug aus Vorsorgekartei);
- Arbeitsplatzbegehungen (Datum, Ergebnis, Maßnahmen);
- Unterweisungen (Datum, Thema).