(1) Diese AMR regelt die Einbindung des arbeitsmedizinischen Sachverstandes des Betriebsarztes bezogen auf die Gefährdungsbeurteilung und die arbeitsmedizinische Beratung im Rahmen der Unterweisung der Beschäftigten. Sie konkretisiert damit zugleich die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge) und beschreibt die Rückkopplung der Erkenntnisse aus der Vorsorge zur Verhältnisprävention. Die für spezielle Fragestellungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge oder einzelne Gefährdungen notwendigen spezifischen Ausführungen sind in den jeweiligen Arbeitsmedizinischen oder Technischen Regeln enthalten.
(2) Die Gefährdungsbeurteilung ist fachkundig durchzuführen. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
(3) Nach Maßgabe der einzelnen Arbeitsschutzverordnungen ist im Rahmen der Unterweisung eine allgemeine arbeitsmedizinische bzw. eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchzuführen mit Hinweisen zu besonderen Gefährdungen.
(4) Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV hat der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Die ArbMedVV enthält im Anhang die Vorsorgeanlässe für Pflicht- und Angebotsvorsorge. Bei allen anderen arbeitsbedingten Gefährdungen hat der Arbeitgeber Wunschvorsorge zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
(5) Diese AMR lässt spezielle Ausführungen in Technischen Regeln und anderen AMR, insbesondere in der AMR 3.1 "Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse", unberührt.