(1) Bei der Bestimmung der Konzentration von Gefahrstoffen, ihrer Metaboliten oder anderer biologischer Indikatoren in biologischem Material sowie der arbeitsmedizinischen Beurteilung anhand von Werten nach 2.5 sind die allgemein anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin zu beachten.
(2) Die Untersuchungsintervalle für den betreffenden Parameter werden in Abhängigkeit von der Tätigkeit und den stoffspezifischen Kriterien des Gefahrstoffes festgelegt. Dabei sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sowie vorangegangene Messergebnisse des Biomonitorings zu beachten. Für die zu bestimmenden Untersuchungsparameter wird ein entsprechender Messplan aufgestellt und dokumentiert.
(1) Das für das Biomonitoring vorgesehene biologische Material muss derart zur Verfügung stehen, dass es unter Routinebedingungen und für den Beschäftigten oder die Beschäftigte zumutbar gewonnen werden kann. Diese Kriterien treffen derzeit im Wesentlichen auf Urin und Blut zu.
(2) Der Arzt oder die Ärztin hat diejenigen biologischen Materialien, Untersuchungsparameter und Analyseverfahren auszuwählen, die zur Beurteilung des zu erwartenden gefahrstoffbedingten Gesundheitsrisikos und der Exposition am geeignetesten sind. Er oder sie kann sich dabei von dem Laboratorium beraten lassen, das die Analyse in seinem oder ihrem Auftrag durchführen soll. Die Vorgaben der TRGS 903 sind zu beachten.
(1) Der Zeitpunkt der Probengewinnung ist abhängig von der Halbwertszeit des Gefahrstoffs im Körper und den diesbezüglichen Angaben zu dem jeweiligen Untersuchungsparameter in der TRGS 903 zu entnehmen.
(2) Fehlen Hinweise nach Absatz 1, ist die Probengewinnung zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, bei dem die innere Belastung des oder der Beschäftigten repräsentativ für die Exposition ist.
(3) Wenn Tätigkeiten nur kurzzeitig ausgeführt werden (beispielsweise Reparaturarbeiten, Entstördienste) ist die Probengewinnung am Ende der betreffenden Tätigkeit vorzunehmen.
Die Probengewinnung sollte kontaminations- und verlustfrei erfolgen. Der von den Analyselaboratorien angebotene Service sollte durch den Arzt oder die Ärztin in Anspruch genommen, Entnahmebestecke, Versandgefäße und Informationen zur Probengewinnung sollten angefordert werden.
(1) Für die Gewinnung von Urinproben sind Einmalkunststoffgefäße zu verwenden. Die Probe ist direkt in das Gefäß zu lassen.
(2) Es ist darauf zu achten, dass die Probengewinnung nicht in Arbeitskleidung und erst nach Reinigung der Hände erfolgt. Eine Kontamination durch Stäube, Gase oder Dämpfe des Arbeitsplatzes ist unbedingt zu vermeiden.
(3) Zur Bestimmung leichtflüchtiger organischer Substanzen sind circa zwei Milliliter einer frischen Spontanurinprobe mit einer Einmalspritze in eine Stechampulle zu geben. Die Stechampullen dienen als Lager- und Transportgefäß.
(1) Für die analytische Untersuchung sind Proben von venösem Blut mit Zusatz von Antikoagulans erforderlich. Als Entnahmebestecke eignen sich Einmalkanülen und Einmalspritzen, die Antikoagulantien enthalten. Diese dienen auch als Transport- und Lagergefäße. Eine Koagulation muss durch gründliches Schwenken der Probengefäße vermieden werden.
(2) Bei der Entnahme der Blutprobe zur Bestimmung leichtflüchtiger organischer Substanzen verbietet sich die Desinfektion an der Punktionsstelle mit lösungsmittelhaltigen Desinfektionsmitteln. Die Desinfektion der Haut kann mit einer dreiprozentigen wässrigen Wasserstoffperoxidlösung erfolgen.
(3) Zur Bestimmung leichtflüchtiger organischer Substanzen sind circa zwei Milliliter einer frischen Blutprobe mit einer Einmalspritze in eine Stechampulle zu geben. Die Stechampullen dienen als Lager- und Transportgefäß.
(4) Für die Gewinnung von Serum- und Plasmaproben sind die Proberöhrchen unmittelbar nach der Blutentnahme zu zentrifugieren.
(5) Zur Bestimmung von Hämoglobin-Addukten ist die Waschung der Erythrozyten zeitnah zur Blutgewinnung zu veranlassen.
(1) Die Lagerung und der Transport des biologischen Materials sind so durchzuführen, dass Störfaktoren, die das Analyseergebnis in vitro verändern, auf ein Minimum reduziert werden. Dazu ist gegebenenfalls Rücksprache mit dem analysierenden Laboratorium erforderlich. Insbesondere ist zu prüfen, ob ein gekühlter Transport erforderlich ist.
(2) Der Transport muss den Anforderungen an die Versendung von medizinischem und biologischem Untersuchungsgut genügen. Verpackungen müssen grundsätzlich so beschaffen sein, dass sie allen üblicherweise beim Transport auftretenden Belastungen standhalten und jegliches Freisetzen des Inhaltes verhindert wird. Biologisches Material, bei dem eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass es Krankheitserreger enthält, kann bei Einhaltung der folgenden Verpackungsbedingungen als freigestellte medizinische Probe versendet werden [7]: