Die Beurteilung und Prüfung der Qualität von Analyseergebnissen des Biomonitorings muss durch den Laborleiter oder von ihm benannte Mitarbeiter vorgenommen werden.
(1) Der Arzt oder die Ärztin bewertet die Analyseergebnisse durch Vergleich mit den in 2.5 genannten Beurteilungswerten. Bei dieser Bewertung sind die Arbeitsbedingungen (intensive körperliche Arbeit, dermale Gefahrstoffaufnahme), die Stoffcharakteristika (Toxikokinetik des Gefahrstoffes) und individuelle Besonderheiten (Medikamente, Rauchen, Alkoholkonsum) als mögliche Einflussfaktoren zu berücksichtigen.
(2) Eine diuresebedingte Verdünnung der Probe ist zu beachten. Die Beurteilungswerte beziehen sich auf normal konzentrierten Urin, bei dem der Kreatiningehalt im Bereich von 0,3 – 3 g/L liegen sollte. Bei Urinproben außerhalb der genannten Grenzen sollte die Messung bei dem oder der normal hydrierten Beschäftigten wiederholt werden [3].
(3) Wenn eine einzelne Messung eines Untersuchungsparameters keine sichere Bewertung zulässt, sind zur Absicherung des Untersuchungsergebnisses Wiederholungsmessungen erforderlich.
Die Analyseergebnisse und deren Bewertung unterliegen als personengebundene Daten der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 Absatz 1 des Strafgesetzbuches). Die Weitergabe an Dritte darf ohne Zustimmung des oder der Beschäftigten nur in anonymisierter Form erfolgen. Die Anonymität des oder der Beschäftigten darf auch nicht durch besondere Begleitumstände der Vorsorge (zum Beispiel Einzelarbeitsplatz) oder der Messungen verletzt werden (siehe aber 6.4 Absatz 2).
(1) Der Arzt oder die Ärztin nach § 7 ArbMedVV erläutert dem oder der betroffenen Beschäftigten das Biomonitoringergebnis und berät ihn oder sie entsprechend.
(2) Die Erkenntnisse aus dem einzelnen Biomonitoring sowie aus allen durchgeführten Biomonitorings sind von dem Arzt oder der Ärztin nach § 7 ArbMedVV auszuwerten. Ergibt die Auswertung Anhaltspunkte für unzureichende Schutzmaßnahmen, so hat der Arzt oder die Ärztin dies nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV dem Arbeitgeber mitzuteilen und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen. Hierbei ist die ärztliche Schweigepflicht zu beachten (6.3).