1 Vorbemerkungen und Zielsetzung
(1) Ziel dieser AMR ist es, eine mögliche Form und den erforderlichen Inhalt der
Vorsorgebescheinigung nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 ArbMedVV zu beschreiben
und zu erläutern. Mit der Vorsorgebescheinigung wird die Teilnahme an einer
arbeitsmedizinischen Vorsorge bestätigt. Empfänger der Vorsorgebescheinigung
sind der oder die an der Vorsorge teilnehmende Beschäftigte sowie der
Arbeitgeber. Die Vorsorgebescheinigung enthält alle erforderlichen Angaben für
die vom Arbeitgeber nach § 3 Absatz 4 ArbMedVV zu führende Vorsorgekartei.
(2) Für jeden Beschäftigten und jede Beschäftigte ist nach jeder Teilnahme an einer
arbeitsmedizinischen Vorsorge eine eigene Vorsorgebescheinigung auszustellen,
eine Liste für mehrere Beschäftigte ist nicht möglich. Werden bei einem oder
einer Beschäftigten mehrere arbeitsmedizinische Vorsorgen organisatorisch zu
einer arbeitsmedizinischen Vorsorge zusammengelegt, können die
Bescheinigungen auf einer Vorsorgebescheinigung zusammengefasst werden.
Eine Zusammenfassung der Vorsorgebescheinigung mit Bescheinigungen zum
Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen (siehe
Absatz 3) ist nicht zulässig.
(3) Nicht Gegenstand dieser AMR sind insbesondere:
die Verpflichtung des Arztes oder der Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV, das
Ergebnis sowie die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich
festzuhalten (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV); näheres regelt die
Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte; die
Verpflichtung des Arztes oder der Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV, das
Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge dem oder der Beschäftigten auf
seinen oder ihren Wunsch hin zur Verfügung zu stellen (§ 6 Absatz 3 Nummer
2 ArbMedVV);
die Verpflichtung des Arztes oder der Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV, dem
Arbeitgeber mitzuteilen, dass Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht
ausreichen, und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen; dies gilt entsprechend für
den Vorschlag eines Tätigkeitswechsels, soweit der oder die Beschäftigte
dieser Mitteilung an den Arbeitgeber zustimmt (§ 6 Absatz 4 Satz 2 und 3 ArbMedVV);
die betriebliche Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge, für die der
Arbeitgeber zuständig ist und die auch die Frage betreffen kann, ob der Arzt
oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV auch bei Nichtteilnahme an einer
Vorsorge eine Rückmeldung an den Arbeitgeber gibt;
die Stellungnahme eines Arztes oder einer Ärztin zu Fragen der
gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach anderen
Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen.