1 Vorbemerkungen und Zielsetzung

(1) Ziel dieser AMR ist es, eine mögliche Form und den erforderlichen Inhalt der Vorsorgebescheinigung nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 ArbMedVV zu beschreiben und zu erläutern. Mit der Vorsorgebescheinigung wird die Teilnahme an einer arbeitsmedizinischen Vorsorge bestätigt. Empfänger der Vorsorgebescheinigung sind der oder die an der Vorsorge teilnehmende Beschäftigte sowie der Arbeitgeber. Die Vorsorgebescheinigung enthält alle erforderlichen Angaben für die vom Arbeitgeber nach § 3 Absatz 4 ArbMedVV zu führende Vorsorgekartei.

(2) Für jeden Beschäftigten und jede Beschäftigte ist nach jeder Teilnahme an einer arbeitsmedizinischen Vorsorge eine eigene Vorsorgebescheinigung auszustellen, eine Liste für mehrere Beschäftigte ist nicht möglich. Werden bei einem oder einer Beschäftigten mehrere arbeitsmedizinische Vorsorgen organisatorisch zu einer arbeitsmedizinischen Vorsorge zusammengelegt, können die Bescheinigungen auf einer Vorsorgebescheinigung zusammengefasst werden. Eine Zusammenfassung der Vorsorgebescheinigung mit Bescheinigungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen (siehe Absatz 3) ist nicht zulässig.

(3) Nicht Gegenstand dieser AMR sind insbesondere:

  • die Verpflichtung des Arztes oder der Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV, das Ergebnis sowie die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich festzuhalten (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV); näheres regelt die Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte; die Verpflichtung des Arztes oder der Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV, das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge dem oder der Beschäftigten auf seinen oder ihren Wunsch hin zur Verfügung zu stellen (§ 6 Absatz 3 Nummer 2 ArbMedVV);
  • die Verpflichtung des Arztes oder der Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht ausreichen, und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen; dies gilt entsprechend für den Vorschlag eines Tätigkeitswechsels, soweit der oder die Beschäftigte dieser Mitteilung an den Arbeitgeber zustimmt (§ 6 Absatz 4 Satz 2 und 3 ArbMedVV);
  • die betriebliche Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge, für die der Arbeitgeber zuständig ist und die auch die Frage betreffen kann, ob der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV auch bei Nichtteilnahme an einer Vorsorge eine Rückmeldung an den Arbeitgeber gibt;
  • die Stellungnahme eines Arztes oder einer Ärztin zu Fragen der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen.
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