(1) Die Vorsorgebescheinigung ist die schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber sowie den Beschäftigten oder die Beschäftigte, die der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV nach einer arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 3 ArbMedVV auszustellen hat.
(2) Die Vorsorgebescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
Als Beschäftigtenstammdaten sind anzugeben:
Anzugeben ist das Datum, an dem die arbeitsmedizinische Vorsorge bzw. die arbeitsmedizinischen Vorsorgen (siehe unter Nummer 1 Absatz 2) stattgefunden hat bzw. stattgefunden haben.
(1) Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist
(2) Anzugeben ist, ob es sich um eine Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge handelt.
(3) Hat organisatorisch für mehrere Anlässe arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden (siehe auch Nummer 1 Absatz 2), ist für jeden Anlass eine gesonderte Zeile zu verwenden.
Anzugeben ist, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge zu dem betreffenden Anlass aus ärztlicher Sicht angezeigt ist (Datum - Monat, Jahr). Für Pflicht- und Angebotsvorsorge enthält die AMR 2.1 (Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge) weitere Einzelheiten zur Festlegung des Termins.
(1) Die Vorsorgebescheinigung ist von dem Arzt oder der Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV zu unterschreiben, der die Vorsorge durchgeführt hat. Neben dem Namen ist die Anschrift und die Qualifikation anzugeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Arzt oder eine Ärztin in Weiterbildung zum Arzt für Arbeitsmedizin oder im Erwerb der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin die Vorsorgebescheinigung unterschreiben, wenn der verantwortliche Weiterbilder die Aufgabe an ihn oder sie übertragen hat. In der Vorsorgebescheinigung muss der Weiterbilder erkennbar sein (zum Beispiel durch Verwendung des Kopfbogens oder des Stempels des Weiterbilders und Unterschrift im Auftrag).