(1) Ziel dieser AMR ist es, die Inhalte und das Verfahren für die Mitteilungen nach § 6 Absatz 4 Satz 2 oder 3 an den Arbeitgeber zu beschreiben und zu erläutern. Mitteilungen sind:
(2) Eine Mitteilung zum Zweck des Drittschutzes muss auf eine andere Rechtsgrundlage als die ArbMedVV, zum Beispiel die Fahrerlaubnisverordnung, gestützt werden und gesondert erfolgen.