(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes (Arbeitsschutzmaßnahmen) sind solche, die der Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz und den Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz zu treffen verpflichtet ist. Insbesondere sind individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen.
(2) Tätigkeitswechsel ist das Zuweisen einer anderen Tätigkeit durch den Arbeitgeber nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen.
(3) Medizinische Gründe sind solche Gründe, die sich aus individuellen Befunden (Strukturveränderungen und/oder Funktionsstörungen) in Bezug auf die konkreten Arbeitsplatzverhältnisse des oder der Beschäftigten ergeben und voraussichtlich dauerhaft bestehen.