Medizinische Gründe, die ausschließlich in der Person des oder der Beschäftigten liegen, können sich insbesondere ergeben aus:
a) | Informationen vonseiten des oder der Beschäftigten, |
b) | den Kenntnissen der Arbeitsplatzverhältnisse (siehe die Arbeitsmedizinische Regel "Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse" – AMR 3.1), |
c) | der Auswertung der individuellen und übergreifenden Erkenntnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge (§ 6 Absatz 4 Satz 1 ArbMedVV), |
d) | der Arbeitsplatzbegehung. |
(1) Ein Tätigkeitswechsel darf nur vorgeschlagen werden, wenn die Gefährdung durch Arbeitsschutzmaßnahmen nicht beseitigt werden kann.
(2) Die vorherige Einwilligung des oder der Beschäftigten ist Voraussetzung für die Mitteilung an den Arbeitgeber.
(3) Die Mitteilung an den Arbeitgeber soll so erfolgen, dass sie nachvollziehbar dokumentiert ist (zum Beispiel in Schrift- bzw. Textform).