Anhang 2

Mögliche Ausgleichsmaßnahmen bei unzureichender Sichtverbindung

Ausgleichsmaßnahmen können eine unzureichende Sichtverbindung nicht vollständig kompensieren. Auch dort, wo Anforderungen nach Nummer 3.4 Absatz 1 Satz 2 des Anhangs der ArbStättV nicht bestehen, gilt das Minimierungsgebot. Zur Minderung der negativen Folgen des Fehlens der Sichtverbindung können folgende Maßnahmen dienen. Beispielhafte Aufzählung in Abhängigkeit der Tätigkeit:

  1. Begrenzung des Aufenthalts in dem betroffenen Raum,
  2. Aufgabenwechsel mit Aufgaben in Arbeitsräumen mit Sichtverbindung nach außen oder im Freien,
  3. Tageslicht (z. B. durch Oberlichter, wenn Fenster nicht möglich sind),
  4. regelmäßige Erholungszeiten in Räumen mit Sichtverbindung nach außen oder im Freien,
  5. Kantinen mit Sichtverbindung nach außen, oder
  6. Pausengestaltung in Räumen mit Sichtverbindung ins Freie oder im Freien.

Hinweis:
Bei fehlender Sichtverbindung sind weitere ungünstige Raumgestaltungen bei der Gefährdungsbeurteilung gesondert zu berücksichtigen, z. B. bezüglich der Raumhöhe oder der Raumgröße hinsichtlich der Wechselwirkungen (ASR V3 "Gefährdungsbeurteilung").