Definition des Begriffes "Arbeitsplatz" in ASR

Ausgabe Februar 2019
(GMBl Nr. 4 vom 27. Februar 2019, S. 70)

 

Gemäß der Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Folgendes bekannt:

Erkenntnisse des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) zur Definition des Begriffes Arbeitsplatz in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Mit der Übergangsvorschrift in § 8 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird geregelt, dass die Anforderungen an den "Arbeitsplatz" in den vom ASTA ermittelten und vom BMAS bekannt gemachten ASR hinsichtlich der Übereinstimmung mit der geänderten Begriffsbestimmung in § 2 Absatz 4 der ArbStättV durch den ASTA überprüft und ggf. entsprechend angepasst werden müssen. Der ASTA ist bei seiner Prüfung der ASR zu folgendem Ergebnis gekommen:

Bei drei ASR sind formelle Änderungen (siehe Bekanntmachungen des BMAS vom 27.2.2019 – IIIb4 – 34602 – 4, – IIIb4 – 34602 – 5 und – IIIb4 – 34602 – 16) hinsichtlich der Verwendung des Begriffes "Arbeitsplatz" erforderlich. Die Änderungen beziehen sich zunächst auf folgende ASR:

ASR A1.5/1,2 "Fußböden",
ASR A1.6 "Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände" und
ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe".

Für die folgenden ASR gelten die Regelungen zum Fortbestand der ASR gemäß § 8 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung solange weiter, bis sie hinsichtlich des Arbeitsplatzbegriffs angepasst worden sind:

ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen",
ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen",
ASR A3.4 "Beleuchtung" und
ASR A4.1 "Sanitärräume".

Für alle übrigen ASR gelten die Regelungen zum Fortbestand der ASR gemäß Bekanntmachung des BMAS vom 2.5.2018 – IIIb4 – 34602 – 1 zur Definition des Begriffs "Arbeitsplatz" in ASR (GMBl 2018, S. 475).