Anhang A1.5: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.5 "Fußböden"

(1) Beim Einrichten und Betreiben von Fußböden sind die besonderen Anforderungen von Beschäftigten mit Behinderungen zu berücksichtigen. Je nach Auswirkung der Behinderung ist insbesondere auf Wahrnehmbarkeit, Erkennbarkeit und Nutzbarkeit zu achten.

(2) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu berücksichtigen, dass eine Rutschgefahr auch dann vorliegen kann, wenn die Gefahr des Wegrutschens eines Rollators, eines Rollstuhls oder einer Gehhilfe besteht (ergänzend zu ASR A1.5 Abschnitt 3.2).

Hinweise:
1. Auflagen, z. B. Matten oder Läufer, sollen rutschfest verlegt werden, damit insbesondere Beschäftigte, die einen Rollator, einen Rollstuhl oder eine Gehhilfe benutzen, diese sicher nutzen können.
2. Bodenbeläge (z. B. Teppiche, Teppichfliesen, Sauberlaufzonen) sollen ebenmäßig und kurzflorig sein, um Beschäftigten, die einen Rollator oder einen Rollstuhl benutzen, eine Fortbewegung mit minimalem Rollwiderstand und guter Rangierfähigkeit zu ermöglichen.

(3) Ablaufrinnen in Fußböden von Verkehrswegen, die von Beschäftigten mit einem Rollator, einem Rollstuhl oder einer Gehhilfe genutzt werden, sind so zu gestalten, dass sie mit diesen Hilfsmitteln sicher befahrbar und begehbar sind (z. B. keine Kipp- oder Rutschgefahr). (siehe ASR A1.5 Abschnitt 4 Absatz 11)

(4) Nutzbarkeit von Gitterrosten ist gegeben, wenn sie keine Stolperstellen darstellen und das Hängenbleiben z. B. von Gehstöcken, Langstöcken und Hundepfoten (Assistenzhund) vermieden wird. (siehe ASR A1.5 Abschnitt 3.5)

Hinweis:
Gitterroste, deren Maschen in einer Richtung die lichte Weite von 10 mm nicht überschreiten oder aus schräggestellten Lamellen bestehen, erschweren auch den Durchblick für die Beschäftigten, die beim Blick in die Tiefe durch offenere Strukturen von Gitterrosten gehemmt sind, diese zu benutzen.

(5) Wahrnehmbarkeit, Erkennbarkeit und Nutzbarkeit von Fußböden ist für Beschäftigte mit einer Sehbehinderung gegeben, wenn:

  1. sich Fußböden zur besseren Orientierung visuell kontrastierend von anderen Bauteilen, z. B. Wänden und Türen, abheben (siehe ASR A1.5 Abschnitt 3.7 und Abschnitt 4 Absatz 9) und
  2. Fußböden aus reflexionsarmem Material bestehen.