5 | Sonstige Informationen unter REACH |
Neben dem Sicherheitsdatenblatt werden unter REACH weitere Informationen generiert, die ebenfalls für den Arbeitsschutz relevant sein können. Hierzu gehören beispielsweise die Regelungen unter Artikel 32 und 33 Absatz 1 REACH-VO. Diese Artikel regeln Informationspflichten des Lieferanten, sofern kein SDB erstellt werden muss.
Artikel 32 besagt für diesen Fall, dass der Lieferant folgende Informationen formlos an seinen Abnehmer weiterzugeben hat:
Artikel 33 Absatz 1 regelt die Weitergabe von Informationen für bestimmte Stoffe in Erzeugnissen.
Frage 5.1: | Für welche Gefahrstoffe werden dem Arbeitgeber "sonstige verfügbare und sachdienliche Informationen" nach Artikel 32 REACH-VO übermittelt? |
Antwort: | Der Arbeitgeber kann z.B. Informationen zu Gefahrstoffen erwarten, die im
Sinne des Chemikaliengesetzes keine gefährlichen Stoffe oder Gemische
sind, wie z.B. erstickend wirkende Gase oder tiefkalte Stoffe. Außerdem
sind solche Informationen nötig bei Stoffen, die nur deshalb nicht geprüft
(und ggf. nicht als gefährlich eingestuft) wurden, weil der Inverkehrbringer bestimmte Verwendungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen
als gegeben annimmt. Über diese Annahmen muss der Inverkehrbringer informieren. |
Frage 5.2: | Welche Informationen nach Artikel 32 REACH-VO sind für die Gefährdungsbeurteilung verwendbar, welche nicht? |
Antwort: | Der Arbeitgeber erhält auf Basis von Artikel 32 der REACH-VO Informationen
zu den Eigenschaften des Stoffes, die Risikomanagementmaßnahmen
(RMM) notwendig machen. Angaben zu Substitutionsmöglichkeiten sind
nicht zu erwarten. Hinweise auf Beschränkungen oder Zulassungspflicht
können ebenfalls für die Gefährdungsbeurteilung von Interesse sein. Mit der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 32 REACH-VO erhält der Arbeitgeber auch implizit die Bestätigung, dass es sich nicht um einen nach den bestehenden Einstufungskriterien als gefährlich einzustufenden Stoff oder ein gefährliches Gemisch im Sinne von § 3a Chemikaliengesetz handelt. |
Frage 5.3: | Was bedeutet "Waiving"? |
Antwort: | Die REACH-VO enthält Möglichkeiten, für die Registrierung grundsätzlich
verlangte Tests wegzulassen. Dies wird in der REACH-Terminologie als
"Waiving" bezeichnet. Auf bestimmte Tests kann begründet verzichtet werden,
wenn:
|
Frage 5.4: | Was bedeutet es für den Arbeitgeber, wenn im eSDB oder in Informationen nach Artikel 32 der REACH-VO auf Waiving hingewiesen wurde? |
Antwort: | Ein Hinweis auf Waiving nach Anhang XI Abschnitt 3 REACH-VO gibt dem
Arbeitgeber die Information, dass der Stoff auf bestimmte Eigenschaften
nicht geprüft wurde, weil der Inverkehrbringer
Wenn im eSDB oder in Informationen nach Artikel 32 der REACH-VO auf Waiving hingewiesen wurde, muss der Arbeitgeber die dort beschriebenen Verwendungsbedingungen einhalten. Unter anderen Bedingungen darf der Stoff nicht eingesetzt werden. |
Frage 5.5: | Welche Informationen erhält der Arbeitgeber zu Erzeugnissen? |
Antwort: | Gemäß Artikel 33 der REACH-VO erhält der Arbeitgeber Informationen zu
ausgewählten Stoffen in Erzeugnissen. Hier geht es ausschließlich um für
Mensch oder Umwelt besonders Besorgnis erregende Stoffe (Artikel 57).
Sie werden nach einem festgelegten Verfahren als Kandidaten für das Zulassungsverfahren identifiziert (Artikel 59) und in Form einer regelmäßig
überarbeiteten Liste veröffentlicht.2 Über Stoffe der Kandidatenliste in Erzeugnissen muss der Lieferant (also auch der Händler) seinen Abnehmer ab einem Gehalt von 0,1 Prozent unaufgefordert informieren. Es müssen die vorliegenden, für eine sichere Verwendung ausreichenden Informationen, mindestens aber der Name des Stoffes angeben werden. Für diese Information gibt es kein vorgeschriebenes Format. Unabhängig von REACH muss der Arbeitgeber weiterhin Stoffe, die aus Erzeugnissen entstehen oder freigesetzt werden können, bei seiner Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. |
16 | http://www.baua.de/de/Publikationen/Broschueren/REACH-Info/REACH-Info-05.html. |
17 | Gemäß Artikel 34 Buchstabe b REACH-VO. |